Company Appeal Against Dissolution Refusal Upheld Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company in liquidation contested the decision made by the local commercial register office that ordered its dissolution. The company filed a complaint with the Appenzell Ausserrhoden Higher Court, which found that the initial complaint did not meet legal requirements and requested that the company submit a complete and valid complaint as well as pay a fee. Subsequently, the company attempted to appeal to the Federal Court, submitting several documents. However, it failed to adequately address how the Higher Court's decision violated its rights, leading the Federal Court to determine that the appeal lacked sufficient basis for consideration, resulting in a dismissal and the imposition of court costs on the company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company Appeal Against Dissolution Refusal Upheld Due to Insufficient Justification: The company filed a complaint with the Appenzell Ausserrhoden Higher Court, which found that the initial complaint did not meet legal requirements and requested that the company submit a complete and valid complaint as well as pay a fee. Subsequently, the company attempted to appeal to the Federal Court, submitting several documents. However, it failed to adequately address how the Higher Court's decision violated its rights, leading the Federal Court to determine that the appeal lacked sufficient basis for consideration, resulting in a dismissal and the imposition of court costs on the company.
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KI-generiertUsed as the main ground for not entering into the merits of the appeal due to insufficient grounds for appeal.
Applied to impose court costs on the appellant in the final order.
Applied to rule that no party compensation is awarded to the respondent (Beschwerdegegner).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_272/2016
Urteil vom 20. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2016.
In Erwägung,
dass das Handelsregisteramt Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Auflösung der Beschwerdeführerin anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden erhob;
dass das Obergericht mit Verfügung vom 14. Januar 2016 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, und sie aufforderte, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift, die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht einzureichen sowie innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin dagegen dem Bundesgericht eine vom 22. März 2016 datierte Eingabe zukommen liess, worin sie erklärte, "Beschwerde gegen die Auflösung" zu erheben;
dass die Beschwerdeführerin mit dem vom 3. April 2016 datierten Schreiben die oben genannte Verfügung vom 14. Januar 2016 des Obergerichts einreichte;
dass sich diese Eingabe der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 5. April 2016 des Bundesgerichts kreuzte, in welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 23. April 2016 und am 13. Juni 2016 weitere Eingaben zukommen liess;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin für die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands auf eine Urkunde vom 10. Juni 2016 beruft, wobei diese Ereignisse betrifft, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Zwischenentscheids zugetragen haben und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen ( BGE 135 I 221 E. 5.2.4; Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.3), weshalb sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin im Weiteren den oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sie lediglich erklärt, dass sie "Beschwerde gegen die Auflösung" erhebe, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger