Appeal on Special Audit Application Deemed Moot Due to Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the proceedings involved a special audit request filed by one party against another and their associates, which led to a dispute that went through multiple legal levels, including the Cantonal Court and ultimately the Federal Tribunal. The initial request was made by a party that was appointed as a special auditor, who sought to enforce an obligation for information from the opposing party and two others. The Cantonal Court accepted the request, but the appeals made by the opposing party were dismissed. After a settlement was reached among the parties, the pending special audit procedure was deemed no longer necessary, resulting in the termination of the proceedings due to lack of subject matter. Subsequently, court costs were determined to be incurred by the party that initiated the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 697d Abs. 2 OR, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 BGG; Appeal on Special Audit Application Deemed Moot Due to Settlement: The initial request was made by a party that was appointed as a special auditor, who sought to enforce an obligation for information from the opposing party and two others. The Cantonal Court accepted the request, but the appeals made by the opposing party were dismissed. After a settlement was reached among the parties, the pending special audit procedure was deemed no longer necessary, resulting in the termination of the proceedings due to lack of subject matter. Subsequently, court costs were determined to be incurred by the party that initiated the proceedings.
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KI-generiertThe case was discontinued because it became moot due to the cessation of the underlying proceeding.
The court costs are imposed on the appellant based on the principle of causality (Verursacherprinzip).
No party compensation is awarded because the opposing parties were not invited to submit responses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_271/2018
Verfügung vom 27. September 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Werlen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,
3. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Frey und Rechtsanwältin Dominique Müller,
4. E.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sonderprüfung; Auskunftspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. März 2018 (Z2 2018 3).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin 4 im Verfahren ES 2015 283 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug als Sonderprüferin beauftragt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin 4 das Gericht im genannten Verfahren am 29. August 2017 um Durchsetzung der Auskunftspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR gegenüber dem Beschwerdeführer und zwei Mitbeteiligten ersuchte;
dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 10. Januar 2018 feststellte, auf das Gesuch werde im Verfahren ES 2015 283 eingetreten, und dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten Gelegenheit einräumte, zur Eingabe vom 29. August 2017 Stellung zu nehmen;
dass das Obergericht des Kantons Zug vom Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufungen mit Urteil vom 28. März 2018 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2018 mitteilte, es sei zwischen den Parteien zu einer Vergleichslösung gekommen, weshalb das beim Kantonsgericht Zug hängige Sonderprüfungsverfahren ES 2015 283 voraussichtlich abgeschrieben werde; er ersuche daher das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Abschreibungsverfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im genannten Verfahren zu sistieren;
dass das Verfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2018 entsprechend sistiert wurde;
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Bundesgericht mit Begleitschreiben vom 13. August 2018 den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid vom 15. Juni 2018 übermittelte, mit dem das Sonderprüfungsverfahren sowie das Unterverfahren (Auskunftsverfahren), das Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden;
dass das Begleitschreiben dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und er darauf nicht reagierte;
dass das vorliegende Verfahren mit der Rechtskraft des Abschreibungsentscheids vom 15. Juni 2018 gegenstandslos geworden und daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass die Parteien mit Verfügung vom 13. September 2018 eingeladen wurden, bis zum 24. September 2018zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bei dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, wobei in Aussicht gestellt wurde, die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen;
dass die Beschwerdegegnerin 3 sich mit Schreiben vom 17. September 2018 mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelungeinverstanden erklärte;
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit Brief vom 18. September 2018 auf eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichteten;
dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 4 innerhalb der zu diesem Zwecke angesetzten Frist nicht zur Kosten- und Entschädigungsregelung äusserten;
dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );
dass den Beschwerdegegnerinnen, die nicht zur Einreichung von Beschwerdeantworten eingeladen wurden, keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer