Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_27/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Formal Defects (Lack of Motion and Reasoning)

Geschäftsnummer 4A_27/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a complaint against multiple companies for the payment of daily allowances and a compensation sum. The social insurance court of the canton dismissed his claim, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the individual's submission to the Federal Tribunal was found to lack a specific legal request and sufficient justification regarding the rights allegedly violated by the lower court's decision, resulting in the tribunal deeming the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissible Due to Formal Defects (Lack of Motion and Reasoning): The social insurance court of the canton dismissed his claim, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the individual's submission to the Federal Tribunal was found to lack a specific legal request and sufficient justification regarding the rights allegedly violated by the lower court's decision, resulting in the tribunal deeming the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Versicherungsvertrag formeller Mangel Beschwerdelegitimation Versicherungsleistungsbegehren Sozialversicherungsleistungen Verfahrensrügen Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to lack of a formal request and sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the opposing parties are not entitled to party compensation as they incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_27/2011

Urteil vom 9. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ AG,

2. Y.________ SA,

3. Z.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 12. August 2010.

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2010 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerinnen auf Zahlung von Taggeldleistungen sowie einer Entschädigung von Fr. 40'000.-- abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und darin unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2010 weder ein Rechtsbegehren noch Ausführungen dazu enthält, inwiefern und welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen;

dass demzufolge auf die mangels Antrags und mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni