Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_27/2007 KI-generiert

Appeal on Nullity Action and Free Legal Aid Denied for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_27/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Plenary Civil Division of the Canton of Bern on January 15, 2007. The complainant sought to contest a prior ruling from the Appellationshof and requested free legal assistance for the proceedings. The Bernese court had dismissed the complaint on the grounds of inadmissibility and also rejected the request for free legal aid, stating that the complaint lacked sufficient grounds based on its assessment of the relevant cantonal legal standards. The Federal Tribunal's examination focused on the proper application of federal law concerning the underlying issues of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Appeal on Nullity Action and Free Legal Aid Denied for Insufficient Substantiation: The complainant sought to contest a prior ruling from the Appellationshof and requested free legal assistance for the proceedings. The Bernese court had dismissed the complaint on the grounds of inadmissibility and also rejected the request for free legal aid, stating that the complaint lacked sufficient grounds based on its assessment of the relevant cantonal legal standards. The Federal Tribunal's examination focused on the proper application of federal law concerning the underlying issues of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit Zivilabteilung Auslegung des Rechts Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Cited as the legal basis for the procedure relating to the rejection of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to lack of sufficient substantiation regarding the alleged violation of cantonal procedural law.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_27/2007 /len

Urteil vom 19. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, vom 15. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass das Plenum der Zivilabteilung des Kantons Bern auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2006 erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 15. Januar 2007 nicht eingetreten ist und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 beim Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Plenums der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2007 mit Beschwerde anzufechten, und den Antrag stellte, diesen Entscheid aufzuheben und die Beschwerdesache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie darum ersuchte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG );

dass das Plenum im angefochtenen Entscheid in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechtes zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht zulässig sind, weshalb es auf die Nichtigkeitsklage nicht eingetreten ist, und es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage abgewiesen hat;

dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) nicht gerügt werden kann (Art. 95 f. und Art. 116 BGG ), sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet;

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), und allgemein im Verfahren vor dem Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern geprüft wird, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers weder gerügt noch begründet wird, dass der angefochtene Entscheid auf verfassungswidriger Anwendung oder Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts beruht, weshalb auf die Beschwerde wegen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: