Tenants' Challenge to Eviction Summonses Rejected on Lack of Jurisdiction and Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two appellants who filed a complaint with the Zurich Higher Court against summonses issued by the Mietgericht (rental court) of the District of Meilen as part of an eviction procedure initiated against them. The Zurich Higher Court dismissed the complaint, stating it was not competent to handle the supervisory complaint, which was forwarded to the competent administrative commission, and that the appellants failed to demonstrate that the summonses would cause them irreparable harm. The appellants subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that their case should be assessed by an independent authority and redirected to the proper investigative or prosecuting authorities, although the original proceedings concerned only the summonses. The Federal Tribunal found that the appeal did not meet the requirements for state grounds of the appeal, as the appellants did not adequately argue how their rights were violated by the previous court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Challenge to Eviction Summonses Rejected on Lack of Jurisdiction and Substantiation: The Zurich Higher Court dismissed the complaint, stating it was not competent to handle the supervisory complaint, which was forwarded to the competent administrative commission, and that the appellants failed to demonstrate that the summonses would cause them irreparable harm. The appellants subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that their case should be assessed by an independent authority and redirected to the proper investigative or prosecuting authorities, although the original proceedings concerned only the summonses. The Federal Tribunal found that the appeal did not meet the requirements for state grounds of the appeal, as the appellants did not adequately argue how their rights were violated by the previous court's decision.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of sufficient reasoning and inadmissible requests.
Applied to allocate court costs to the appellants due to the outcome of the procedure.
Applied to deny the respondent compensation for party costs as no expenditure was incurred in the Federal Tribunal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_269/2019
Urteil vom 11. Juni 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Anfechtung einer Vorladung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Mai 2019 (PD190006-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich am 30. April 2019 eine Beschwerde gegen die Vorladungen des Mietgerichts des Bezirks Meilen vom 15. Januar und vom 9. April 2019 im gegen sie eingeleiteten Ausweisungsverfahren erhoben;
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts auf die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2019 nicht eintrat;
dass die Kammer ihren Entscheid damit begründete, sie sei zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, soweit es sich bei der Eingabe vom 30. April 2019 um eine Aufsichtsbeschwerde handle, und es werde eine Kopie der Beschwerde an die insoweit zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet; soweit die Vorladungen vom 15. Januar und vom 9. April 2019 angefochten würden, fehle es an der Beschwerdevoraussetzung, dass den Beschwerdeführern durch die beiden Vorladungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe;
dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 3. Mai 2019 mit Eingabe vom 1. Juni 2019 (Postaufgabe am 3. Juni 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend genannten Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer vorliegend beantragen, dass "die Causa «Kündigung/Ausweisung» beginnend am 20. September 2017 objektiv von einer unabhängigen Behörde beurteilt" werde; der Fall sei an die zuständige Untersuchungsbehörde bzw. an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten; es seien verschiedene Punkte zu untersuchen und konkret verschiedene Fragen abschliessend zu beantworten;
dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Vorladungen des Bezirksgerichts Meilen ging, und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diese Anträge von vornherein nicht eingetreten werden kann ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG );
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer