Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_269/2014 KI-generiert

Patent Infringement Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_269/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a patent infringement dispute where the complainant's lawsuit was dismissed by a lower patent court due to an unspecified legal claim. The complainant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking recourse. However, the tribunal found that the complaint did not sufficiently address the legal reasons for the lower court's decision, leading to a refusal to consider the appeal. Additionally, the tribunal imposed court costs on the complainant but found that the opposing parties were not entitled to compensation for the tribunal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Patent Infringement Appeal Dismissed for Procedural Defects: The complainant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this ruling, seeking recourse. However, the tribunal found that the complaint did not sufficiently address the legal reasons for the lower court's decision, leading to a refusal to consider the appeal. Additionally, the tribunal imposed court costs on the complainant but found that the opposing parties were not entitled to compensation for the tribunal proceedings.

Schlagwörter

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Patentverletzung offener Mangel Vertragsverletzungsklage Verfahrensrechte materielle Beurteilung Verzicht auf das Patent Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that the respondents were not entitled to party compensation based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_269/2014

Urteil vom 6. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ Genossenschaft ,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Patentverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. März 2014.

In Erwägung,

dass das Bundespatentgericht auf eine Patentverletzungsklage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19. März 2014 wegen unbestimmtem Rechtsbegehren nicht eintrat und das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich daraus keine hinreichend begründeten Rügen entnehmen lassen, in denen rechtsgenügend auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und hinreichend aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer