Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_267/2024 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Regarding Intermediate Decision on Claim and Counter-Claim

Geschäftsnummer 4A_267/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose between two parties, with one party, B, filing a simplified procedure claim against the other party, A, in the District Court of Höfe for the partial payment of CHF 30,000. A sought to have the court reject this partial claim and filed a counterclaim demanding CHF 30,001. The court rejected A's request to dismiss B's claim and did not enter into A's counterclaim. Following this, an appeal by A was not admitted by the Vice President of the Schwyz Cantonal Court. Consequently, A appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul all provisional measures and to have the initial claim dismissed or the counterclaim upheld, as well as to regain possession of keys to a store location.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Inadmissibility Regarding Intermediate Decision on Claim and Counter-Claim: A sought to have the court reject this partial claim and filed a counterclaim demanding CHF 30,001. The court rejected A's request to dismiss B's claim and did not enter into A's counterclaim. Following this, an appeal by A was not admitted by the Vice President of the Schwyz Cantonal Court. Consequently, A appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul all provisional measures and to have the initial claim dismissed or the counterclaim upheld, as well as to regain possession of keys to a store location.

Schlagwörter

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Forderung Beschwerdelegitimation Teilklage Handelsstreitigkeit verspätete Einwendungen Relative Ausnahmen Vorrang der Steuerforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Cited extensively in the reasoning as the threshold for immediate appealability of the interlocutory decision, leading to the non-entry into the merits.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was dismissed on the merits because the requirements for appealing the interlocutory decision under Art. 93 para. 1 BGG were not met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed on the merits because the requirements for appealing the interlocutory decision under Art. 93 para. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the judicial costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the opposing party because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited extensively in the reasoning as the threshold for immediate appealability of the interlocutory decision, leading to the non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_267/2024

Urteil vom 26. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 8. April 2024 (ZK1 2023 9).

Erwägungen:

1. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) reichte am 27. Mai 2022 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe (SZ) eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte er den Antrag, es sei A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) teilklageweise zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zu verpflichten. Die Beklagte ihrerseits beantragte dem Einzelrichter, es sei auf diese Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei der Kläger widerklageweise zur Bezahlung von Fr. 30'001.-- zu verurteilen. Mit (Zwischen-) Verfügung vom 9. Januar 2023 wies der Einzelrichter den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und trat auf ihr Widerklagebegehren nicht ein.

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz trat mit Verfügung vom 8. April 2024 auf eine von der Beklagten dagegen erhobene Berufung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, sämtliche vorsorglich erlassenen Massnahmen ersatzlos aufzheben. Weiter sei auf die Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sodann sei der Beschwerdegegner widerklageweise zur Zahlung von Fr. 30'001.-- zu verpflichten. Und schliesslich sei dieser zu verpflichten, die Schlüssel für das Ladenlokal in U.________ der Beschwerdeführerin herauszugeben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.

3.1. Die Vorinstanz ordnete keine vorsorglichen Massnahmen an. Auch die Schlüssel für das Ladenlokal in U.________ bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Folglich ist auf diese beiden Anträge nicht einzutreten.

3.2. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2).

Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

3.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner