Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_266/2023 KI-generiert

Lessee's Claim for Takeover Payment and Jurisdictional Challenge on Tenancy Grounds

Geschäftsnummer 4A_266/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between two parties over the payment of an assumed "acquisition price" for a restaurant business in a tenancy arrangement. The plaintiff, who initially operated the restaurant, claims that the defendant, who took over the restaurant, has not fully paid the agreed acquisition price of 150,000 Swiss Francs, with an alleged outstanding balance of 91,374.53 Swiss Francs. Additionally, the plaintiff seeks reimbursement for rent and ancillary costs paid by him after the acquisition but before the end of his lease agreement. The defendant challenged the jurisdictional and substantive competencies of the lower court to handle this case, asserting it should be dismissed, but the court decided otherwise. The defendant's subsequent appeal to the Zurich Obergericht was denied, upholding the lower court's decision to hear the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 33 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Lessee's Claim for Takeover Payment and Jurisdictional Challenge on Tenancy Grounds: The plaintiff, who initially operated the restaurant, claims that the defendant, who took over the restaurant, has not fully paid the agreed acquisition price of 150,000 Swiss Francs, with an alleged outstanding balance of 91,374.53 Swiss Francs. Additionally, the plaintiff seeks reimbursement for rent and ancillary costs paid by him after the acquisition but before the end of his lease agreement. The defendant challenged the jurisdictional and substantive competencies of the lower court to handle this case, asserting it should be dismissed, but the court decided otherwise. The defendant's subsequent appeal to the Zurich Obergericht was denied, upholding the lower court's decision to hear the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Theorie der doppelrelevanten Tatsachen Zwischenentscheid Übertragung der Miete Leasingnehmer Zuständigkeitsgründe Vorentscheid Vorkaufsrecht des Mieters missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to hold the appellant liable for court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to compensate the appellee for the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed (*Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten*), because the appellant failed to demonstrate the required prerequisite for appealability under Art. 93 BGG due to the decision being classified as an intermediate decision under Art. 93 BGG, not Art. 92 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

B-1094/2026 (2026-06-23)
Trademark Opposition Closure Appeal Dismissed for Procedural Failure
«…- verfügung auszugehen und die Begründetheit ist im Rahmen der Rechts- schutzinteresses zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5). 1.3.4 Soweit Zwischenverfügungen wie vorliegend nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbe…»
1C_517/2024 (2024-12-13)
«…sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen ( BGE 147 III 159 E. 2.1.2; Urteil 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5, in: SZZP 2024 S. 193; je mit Hinweisen). Nicht einheitlich ist das Vorgehen des Bundesgeri…»
4A_444/2024 (2024-10-25)
«…htlicher Hinsicht den Schluss auf den von diesem angerufenen Gerichtsstand zulassen ( BGE 147 III 159 E. 2.1.2; Urteil 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.1.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefe…»
LB240027 (2024-09-20) · zh
Jurisdiction Established by Piercing Corporate Veil Under Double-Relevant Facts Doctrine
«…Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, sondern um ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiese…»
LA230027 (2024-07-10) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Filing After Flawed Initial Decision Service
«…ler nicht schon durch blosse Konsultation der einschlägigen Geset- zesbestimmungen erkennen lässt (so insbesondere BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023, E. 2.6 [mit explizitem Hinweis auf BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3]; BGer 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022…»
4A_238/2024 (2024-07-09)
«…rêt attaqué constitue ainsi une autre décision incidente visée par l' art. 93 LTF ( ATF 147 III 159 consid. 3; arrêts 4A_266/2023 du 11 octobre 2023 consid. 2.5 et 2.6; 4A_219/2023 du 9 mai 2023 consid. 2.1; 4A_393/2022 du 26 avril 2023 consid. 1.1)…»
4A_262/2024 (2024-07-09)
«…rêt attaqué constitue ainsi une autre décision incidente visée par l' art. 93 LTF ( ATF 147 III 159 consid. 3; arrêts 4A_266/2023 du 11 octobre 2023 consid. 2.5 et 2.6; 4A_219/2023 du 9 mai 2023 consid. 2.1; 4A_393/2022 du 26 avril 2023 consid. 1.1)…»
LF230084 (2024-03-15) · zh
Estate Executor Conflict of Interest and Provisional Asset Transaction Prohibition Appeal
«…lsche Rechtsmittelbelehrung ein vom Gesetzgeber im betreffenden Fall nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu schaffen (BGer, 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023, E. 2.6; BGE 135 III 470 E. 1.2; D. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 238 ZPO N 27; O…»
LA230027 · zh
Company v. Former Employee: Untimely Appeal of Contractual Penalty Affirmed
«…ler nicht schon durch blosse Konsultation der einschlägigen Geset- zesbestimmungen erkennen lässt (so insbesondere BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023, E. 2.6 [mit explizitem Hinweis auf BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3]; BGer 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022…»
LB240027 · zh
Jurisdiction Upheld on Piercing Corporate Veil and Interpreting Jurisdiction Clause
«…Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG, sondern um ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (BGE 147 III 159 E. 3; BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiese…»
LF230084 · zh
Executor Removal and Transaction Prohibition in Estate Dispute
«…lsche Rechtsmittelbelehrung ein vom Gesetzgeber im betreffenden Fall nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu schaffen (BGer, 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023, E. 2.6; BGE 135 III 470 E. 1.2; D. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 238 ZPO N 27; O…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_266/2023

Urteil vom 11. Oktober 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Thaler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. April 2023 (LB230008-O/U).

Sachverhalt:

A. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war Mieter einer Liegenschaft an der U.________strasse in V.________ und führte dort das Restaurant Lotus Garden. Per 1. Juni 2018 "übernahm" A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) das Restaurant zu einem "Übernahmepreis" von Fr. 150'000.--. Die Parteien einigten sich auf einen Zahlungsmechanismus, der unter anderem vorsah, dass die Beklagte dem Kläger die Kreditkarteneinnahmen aus dem Restaurantbetrieb in Anrechnung an den "Übernahmepreis" überweist.

Per Ende September 2019 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag mit dem Kläger und schloss mit der Beklagten einen neuen Mietvertrag ab. Der Kläger kam bis Ende September 2019 gegenüber der Vermieterin für den Mietzins auf.

B. Am 23. August 2022 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage gegen die Beklagte ein. Er machte geltend, der "Übernahmepreis" von Fr. 150'000.-- sei noch nicht vollständig getilgt worden, und verlangte von der Beklagten die Bezahlung des (angeblich) ausstehenden Betrags von Fr. 91'374.53. Ausserdem begehrte er die Rückzahlung der von ihm nach der "Übernahme" bis zum 30. September 2019 beglichenen Mietzinsen und Nebenkosten in Höhe von insgesamt Fr. 58'800.-- und Fr. 17'405.70.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 stellte die Beklagte unter anderem den Antrag, auf die Klage sei mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil nicht einzutreten.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 trat das Bezirksgericht auf die Klage ein.

Die hiergegen von der Beklagten eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. April 2023 ab.

C. Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts und der Beschluss des Bezirksgerichts (soweit nicht die Höhe der Gerichtskosten betreffend) seien aufzuheben. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil sei zu verneinen und es sei nicht auf die Klage einzutreten. Eventualiter sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil "teilweise" zu verneinen und "teilweise" auf die Klage nicht einzutreten.

Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Kläger begehrt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG gegeben ( BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zufolge soll es sich beim angefochtenen Urteil um einen "Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG " handeln. Dies trifft nicht zu:

2.2. Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob die vom Beschwerdegegner eingegebene Klage eine solche "aus Miete" ist. Gemäss Art. 33 ZPO wäre in diesem Fall das Gericht am Ort der gelegenen Sache (V.________) und nach § 21 Abs. 1 lit. a GOG/ZH (LS 211.1) das Mietgericht zuständig.

So argumentiert die Beschwerdeführerin. Dementsprechend hält sie das Bezirksgericht Hinwil sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht für unzuständig.

Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er keine mietrechtlichen Ansprüche, sondern vertragliche Ansprüche aus dem "Übernahmevertrag" geltend mache. Die besonderen Zuständigkeitsregeln für Streitigkeiten aus Miete ( Art. 33 ZPO ; § 21 Abs. 1 lit. a GOG/ZH) seien nicht anwendbar und seine Klage am Bezirksgericht Hinwil sei zulässig.

2.3. Das Bezirksgericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Zuständigkeit seien "auch für die Beurteilung der Begründetheit der Forderung von Relevanz". Es gehe um "doppelrelevante Tatsachen", die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung "als wahr zu unterstellen" seien, zumal sie nicht auf Anhieb fadenscheinig erschienen. Hänge nämlich die Zuständigkeit des Gerichts von der Natur des Anspruchs ab (etwa bei Miet- oder Arbeitsverhältnissen), so sei für die Zuständigkeitsfrage "primär auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sowie dessen Begründung abzustellen".

In der Folge prüfte das Bezirksgericht gestützt auf den "als wahr unterstellten" Tatsachenvortrag des Beschwerdegegners, ob es sich um eine Klage aus Miete im Sinne von Art. 33 ZPO und § 21 Abs. 1 lit. a GOG/ZH handelt. Es verneinte dies und bejahte folglich seine Zuständigkeit.

2.4. Das Obergericht schützte diesen Entscheid, wobei es ebenfalls ausdrücklich von der "Theorie der doppelrelevanten Tatsachen" ausging. Es betonte, dass doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung "nicht bewiesen" werden müssten. Vielmehr werde auf Grundlage der als wahr unterstellten Behauptungen und Anträge des Klägers über die Zuständigkeit entschieden.

Die Vorinstanz erachtete folglich "für die Zuständigkeitsfrage [...] die Sachdarstellung des Klägers" als massgebend, hielt diese für "schlüssig" und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts.

2.5. Als doppelrelevant werden Tatsachen bezeichnet, von denen sowohl die Zulässigkeit einer Klage als auch ihre materielle Begründetheit abhängt. Sie werden - soweit der klägerische Tatsachenvortrag nicht auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr unterstellt und erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht. Das Gericht muss im Eintretensstadium einzig prüfen, ob die Behauptungen des Klägers schlüssig sind und demnach in rechtlicher Hinsicht den Schluss auf den von diesem angerufenen Gerichtsstand zulassen (im Einzelnen BGE 147 III 159 E. 2.1.2; 142 III 466 E. 4.1; 141 III 294 E. 5.1 f.).

Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG , weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist ( BGE 147 III 159 E. 3). Dies gilt gleichermassen für entsprechende Entscheide der Erstinstanz im Klageverfahren wie auch für entsprechende Entscheide der zweiten Instanz, mit denen die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um die Klage zu behandeln, oder mit denen ein erstinstanzlicher Entscheid, auf die Klage einzutreten, bestätigt wird. Dies ist ständige Rechtsprechung ( BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_410/2023, 4A_412/2023 und 4A_414/2023, je vom 20. September 2023 E. 3; 4A_219/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 4A_393/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2).

2.6. Das angefochtene Urteil stellt demnach keinen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG , sondern einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar.

Wohl ist in der Rechtsmittelbelehrung von einem "Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG " die Rede. Indes bindet die falsche Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts das Bundesgericht nicht, und sie schafft insbesondere kein Rechtsmittel, das gemäss Gesetz nicht gegeben ist ( BGE 140 III 571 E. 1.2; 135 III 470 E. 1.2). Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aus BGE 147 III 159 E. 3, mithin aus der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wovon die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Kenntnis haben muss (Urteil 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4; vgl. auch BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3).

Es bleibt daher dabei, dass die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.

3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Dass diese gegeben wären, springt auch nicht offensichtlich ins Auge.

4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle