Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_266/2022 KI-generiert

Appeal Against Grant of Cantonal Legal Aid Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_266/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual filed a request for free legal aid in a process against a company concerning the nullity or potential challenge of a general assembly resolution. Initially, this request was denied by a single judge at the Cantonal Court of Zug. The individual subsequently appealed to the Zug Cantonal Upper Court, which overturned the prior decision and granted free legal aid, including a legal representative, for the first-instance proceedings. The company then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Grant of Cantonal Legal Aid Inadmissible: Initially, this request was denied by a single judge at the Cantonal Court of Zug. The individual subsequently appealed to the Zug Cantonal Upper Court, which overturned the prior decision and granted free legal aid, including a legal representative, for the first-instance proceedings. The company then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage Rückzug des Rechtsbegehrens Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 93 BGG

Used in the final order to state that the appeal cannot be entertained due to lack of admissibility under Art. 93.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected based on this article because the decision was an interlocutory decision for which no immediate appeal was generally permitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_266/2022

Urteil vom 21. Juni 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Windlin-Strüby,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Alexander Amann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 12. Mai 2022 (BZ 2022 27).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdegegner am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess gegen die Beschwerdeführerin betreffend Nichtigkeit, eventualiter Anfechtung, eines Generalversammlungsbeschlusses ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht auf und gewährte dem Beschwerdegegner für den erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht bei den Behörden von U.________ "Konten und Kontoauszüge" des Beschwerdegegners anzufordern habe, dass festzustellen sei, ob ein Aktionärsbindungsvertrag rechtsgültig bestehe und ob eine Kaufoption ausgeübt worden sei, dass das ausländische Konkursdekret des Beschwerdegegners anzuerkennen sei und dass festzustellen sei, dass der Beschwerdegegner unnötige Prozesskosten verursacht habe.

Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, denn es handelt sich um neue Begehren, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig sind. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat ( BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Im angefochtenen Urteil hiess die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdegegners gut und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Mit diesem Entscheid wird das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet, sodass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt.

4.2. Vielmehr handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 141 III 80 E. 1.2, 395 E. 2.5; 137 III 324 E. 1.1).

4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet unter dem Titel "Beschwerdelegitimation" pauschal, sie verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Damit legt sie unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten könnte (vgl. Urteile 5A_705/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 III 369 ). Da der Nachteil auch nicht geradezu in die Augen springt, kann auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden. Dass die Gutheissung ihrer Beschwerde einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen könnte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 93 BGG ).

5. Das Gesuch um Sistierung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und um Erteilung von vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger