Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_266/2019 KI-generiert

Tenant's Challenge to Ordinary Lease Termination and Request for Extension

Geschäftsnummer 4A_266/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant (the complainant) and a company (the defendant) over the termination of a rental agreement. The company terminated the lease for an apartment and hobby room effective July 31, 2018. The tenant filed a lawsuit on June 27, 2018, requesting the rental termination be deemed void or abusive and, alternatively, to extend the lease by four years. The lower rental court partially dismissed the complaint and validated the termination, extending the lease until January 31, 2019. The tenant appealed this decision, but the appellate court upheld the ruling on April 23, 2019. Subsequently, the tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations by the lower courts but did not meet the detailed requirements for such allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant's Challenge to Ordinary Lease Termination and Request for Extension: The company terminated the lease for an apartment and hobby room effective July 31, 2018. The tenant filed a lawsuit on June 27, 2018, requesting the rental termination be deemed void or abusive and, alternatively, to extend the lease by four years. The lower rental court partially dismissed the complaint and validated the termination, extending the lease until January 31, 2019. The tenant appealed this decision, but the appellate court upheld the ruling on April 23, 2019. Subsequently, the tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations by the lower courts but did not meet the detailed requirements for such allegations.

Schlagwörter

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Mietvertrag Erstreckung des Mietverhältnisses Ausweisung des Mieters Leistung einer Sicherheit Kündigung eines Vertrags Mitmieter Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared inadmissible due to obviously insufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.
Art. 68 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_266/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 23. April 2019

(102 2019 6).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrag über die 1-Zimmerwohnung, 1. OG, und den Bastelraum am Platz U.________ in V.________ am 20. März 2018 per 31. Juli 2018 ordentlich kündigte;

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 27. Juni 2018 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks beantragte, die Kündigung sei für nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben, sub-eventuell als missbräuchlich zu erklären und aufzuheben, sub-sub-eventuell sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken;

dass das Mietgericht die Klage mit Entscheid vom 22. November 2018 teilweise abwies und die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellte, unter Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2019;

dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 23. April 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung, auf die zu verweisen ist, verneinte, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nichtig oder missbräuchlich sei und dass nach den sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien eine (weitere) Erstreckung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei;

dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer