Athlete Fails to Substantiate Appeal Against CAS Award on Arbitration and Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA disciplinary measure was imposed on an individual by the disciplinary commission of a football association on January 13, 2022. The individual appealed the decision, but the appeal was dismissed by the association's appeal commission on February 18, 2022. Subsequently, the individual filed another appeal against this decision to the Court of Arbitration for Sport (CAS), which was also dismissed on April 20, 2023. The individual then sought to challenge the CAS decision by filing an appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2023. The appeal was focused on challenging the prerequisites for the disciplinary measure but did not adequately substantiate any permissible grievances as required under Swiss law for international arbitration disputes. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 2bis BGG, Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 176 Abs. 1 IPRG, Art. 176 Abs. 2 IPRG, Art. 190 Abs. 2 IPRG; Athlete Fails to Substantiate Appeal Against CAS Award on Arbitration and Procedural Grounds: The individual appealed the decision, but the appeal was dismissed by the association's appeal commission on February 18, 2022. Subsequently, the individual filed another appeal against this decision to the Court of Arbitration for Sport (CAS), which was also dismissed on April 20, 2023. The individual then sought to challenge the CAS decision by filing an appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2023. The appeal was focused on challenging the prerequisites for the disciplinary measure but did not adequately substantiate any permissible grievances as required under Swiss law for international arbitration disputes. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was insufficiently reasoned regarding the grounds for challenging an arbitral award.
Cited as the basis for dispensing with communication to the appellant who failed to designate a domicile for service in Switzerland.
Used as the basis for waiving court fees under exceptional circumstances.
Used as the basis for denying the respondent compensation because no expenditure was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_264/2023
Urteil vom 9. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Football Association of B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 20. April 2023 (CAS 2022/A/8694).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 13. Januar 2022 verhängte die Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin eine disziplinarische Massnahme gegen den Beschwerdeführer.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies die Berufungskommission der Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 13. Januar 2022 erhobene Berufung ab.
Mit Schiedsentscheid vom 20. April 2023 wies das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Berufungskommission erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2022.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 20. April 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache ( BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen.
Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
3. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Artikel 190 - 192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig ( Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG ).
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz ( Art. 176 Abs. 1 IPRG ). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung ( Art. 176 Abs. 2 IPRG ).
3.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind ( BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht ( BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig ( BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
3.3. Die Beschwerde vom 19. Mai 2023 genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen dar, weshalb seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Disziplinarmassnahme nicht erfüllt seien. Er substanziiert hingegen keine zulässigen Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG .
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Nach Art. 39 Abs. 3 BGG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar, dass es sich bei der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils um eine gesetzliche Obliegenheit handelt. Von einer Partei, die eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhebt, kann erwartet werden, dass sie das Gesetz konsultiert, welches das Verfahren vor dem höchsten Gericht der Schweiz regelt. Das Bundesgericht muss sie nicht zur Bestellung eines Zustellungsdomizils auffordern, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht. Vielmehr haben die Parteien der gesetzlichen Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz von sich aus nachzukommen (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nachgekommen. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben.
5. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Verfahrensdossier behalten.
Lausanne, 9. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann