Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_264/2017 KI-generiert

Claimant Fails to Pay Cost Advance, Appeal Dismissed.

Geschäftsnummer 4A_264/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before a court regarding a claim for damages amounting to 120 million Swiss francs, with an associated interest rate of 7%. The plaintiff requested free legal assistance, but the court rejected this request due to the perceived futility of the claim, demanding a cost advance of 300,000 Swiss francs instead. Subsequent attempts to appeal this decision were unsuccessful, and the plaintiff ultimately failed to meet the financial requirements, leading to the dismissal of the case. The plaintiff later appealed to the Federal Court, which found the appeal lacked sufficient justification and failed to meet necessary procedural requirements. As a result, the court declined to consider the appeal and did not grant the request for free legal aid, assigning the costs to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Claimant Fails to Pay Cost Advance, Appeal Dismissed: The plaintiff requested free legal assistance, but the court rejected this request due to the perceived futility of the claim, demanding a cost advance of 300,000 Swiss francs instead. Subsequent attempts to appeal this decision were unsuccessful, and the plaintiff ultimately failed to meet the financial requirements, leading to the dismissal of the case. The plaintiff later appealed to the Federal Court, which found the appeal lacked sufficient justification and failed to meet necessary procedural requirements. As a result, the court declined to consider the appeal and did not grant the request for free legal aid, assigning the costs to the plaintiff.

Schlagwörter

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Schadenersatz Kostenvorschuss Schadensersatzklage Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 9 BV
dass der Beschwerdeführer das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erwähnt und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art.
Art. 29 Abs. 3 BV
9 BV ) erwähnt und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) ins Feld führt, eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_264/2017

Urteil vom 8. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. April 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Weinfelden mit Klage vom 4. Juli 2016 beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 120 Mio., zuzüglich 7 % Zins, zu verurteilen;

dass der vorsitzende Gerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung mit Verfügung vom 6. September 2016 zufolge Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 300'000.-- zu leisten;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 6. September 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober / 22. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der vorsitzende Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2017 eine Nachfrist bis 1. Februar 2017 zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Klage nicht eingetreten;

dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 10.-- leistete;

dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 um Wiedererwägung des Kostenvorschussentscheids ersuchte;

dass das Bezirksgericht Weinfelden mit Urteil vom 14./17. Februar 2017 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte, wobei es darauf hinwies, dass keine neuen Argumente hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung vorgebracht worden seien, weshalb eine Wiedererwägung ausser Betracht bleibe;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 13. April 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer verschiedene Richter der Vorinstanz als befangen bezeichnet und geltend macht, diese hätten in den Ausstand treten müssen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;

dass der Beschwerdeführer das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erwähnt und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) ins Feld führt, eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann