Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_262/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court on Simple Joinder for Single Insurance Payout in Business Interruption Claims

Geschäftsnummer 4A_262/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Two restaurant-operating companies, a subsidiary and its parent company, filed a claim against an insurance company following the enforced closure of all eateries by the Swiss Federal Council due to the COVID-19 pandemic. The subsidiary is listed as an insured party under a specific insurance policy taken out by the parent company, which included additional business interruption coverage. The companies sought compensation for business interruption at one of their Swiss locations. However, they were uncertain about whether the insurance contract was a genuine third-party beneficiary contract, which would affect which company was entitled to demand the insurance payment. The subsidiary initially demanded direct payment, asserting it as a true third-party beneficiary, while the parent company sought payment to be made to the subsidiary, assuming it was not. The Zurich Commercial Court dismissed the case due to procedural issues regarding the joint standing of the entities, leading to an appeal at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 71 ZPO, Art. 71 Abs. 1 ZPO, Art. 71 Abs. 2 ZPO; Federal Supreme Court on Simple Joinder for Single Insurance Payout in Business Interruption Claims: The subsidiary is listed as an insured party under a specific insurance policy taken out by the parent company, which included additional business interruption coverage. The companies sought compensation for business interruption at one of their Swiss locations. However, they were uncertain about whether the insurance contract was a genuine third-party beneficiary contract, which would affect which company was entitled to demand the insurance payment. The subsidiary initially demanded direct payment, asserting it as a true third-party beneficiary, while the parent company sought payment to be made to the subsidiary, assuming it was not. The Zurich Commercial Court dismissed the case due to procedural issues regarding the joint standing of the entities, leading to an appeal at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Forderung aus Versicherungsvertrag einfache Streitgenossenschaft Klagenhäufung Fremdversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsgesellschaft Klageänderung Vertragspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay compensation to the successful parties (Beschwerdeführerinnen).

Art. 71 ZPO

The Tribunal ruled that the lower court incorrectly refused to consider the case, as the necessary conditions for joinder of parties (einfache Streitgenossenschaft) under this article were met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_262/2022

Urteil vom 5. September 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph K. Graber und Dr. Mike Abegg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Versicherungsvertrag; einfache Streitgenossenschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (HG200075-O).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) betreibt an verschiedenen Standorten in der Schweiz Restaurants, unter anderem die D.________ am Bahnhof E.________ in U.________. Die B.________ AG (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) ist deren Muttergesellschaft.

Diese schloss mit der C.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) das Versicherungsprodukt "X.________" mit der Zusatzversicherung "Y.________" ab (Versicherungspolice xxx vom 27. Januar 2020). Als mitversichertes Unternehmen wird darin unter anderem die Klägerin 1 aufgeführt.

B. B.a. Am 6. Mai 2020 gelangten die Klägerinnen an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie machten geltend, aufgrund der durch den Bundesrat angeordneten Schliessung aller Restaurationsbetriebe zur Bekämpfung des Coronavirus habe das Restaurant D.________ seinen Betrieb seit dem 17. März 2020 vollständig schliessen müssen. Sie forderten gestützt auf die Y.________ mit der vorliegenden Teilklage den Unterbrechungsschaden für eine Woche ein. Eventualiter begehrten sie eine Taggeldentschädigung zufolge des Tätigkeitsverbots gestützt auf die gleiche Versicherung. Die Klägerinnen beantragten in der Klageschrift:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 31'362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; eventuali- ter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 31'131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020;

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Kläge- rin 1 CHF 31'362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit seit dem 24.4.2020; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin [1] CHF 31'131.46 zu zahlen, zuzüglich Ver- zugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (...) ".

Die Klägerinnen führten dazu aus, sie seien sich unschlüssig, wer gestützt auf die Y.________ den Versicherungsanspruch für den geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden im Restaurant D.________ gegenüber der Beklagten einklagen soll. Je nach Qualifikation des Versicherungsvertrages als echter oder unechter Vertrag zu Gunsten Dritter sei nämlich die Klägerin 1 oder die Klägerin 2 aktivlegitimiert (Klageschrift Rz. 17, Rz. 32). Im Rechtsbegehren Ziff. 1 verlange daher die Klägerin 1 die Bezahlung von Fr. 31'362.-- als Unterbrechungsschaden an sich selbst. Da sie in der Versicherungspolice als mitversichertes Unternehmen aufgelistet werde, handle es sich bei der zwischen der Klägerin 2 und der Beklagten abgeschlossenen Versicherung um einen echten Vertrag zu ihren Gunsten. Sie habe daher als Berechtigte ein selbstständiges Forderungsrecht und sei damit aktivlegitimiert (Klageschrift Rz. 63 - 68). Im Rechtsbegehren Ziff. 2 verlange die Klägerin 2 eventualiter die Bezahlung des gleichen Betrags zu Gunsten der Klägerin 1 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, der vorliegende Versicherungsvertrag sei nicht als [echter] Vertrag zu Gunsten Dritter zu behandeln, sodass zumindest von einem unechten Vertrag zu Gunsten Dritter auszugehen sei. Bei diesem könne nur die Gläubigerin des Vertrags und damit die Klägerin 2 Leistung an die Begünstigte, d.h. an die Klägerin 1, fordern. Die Klägerin 2 wäre aktivlegitimiert, die Zahlung der Versicherungsleistung an die Klägerin 1 zu verlangen (Klageschrift Rz. 69 f.).

B.b. In der Replikschrift strichen die Klägerinnen im Rechtsbegehren Ziff. 2 das Wort "eventualiter" und änderten das Eventualbegehren in ein zweites Hauptbegehren. Sie forderten neu:

"1. [unverändert]

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin 1 CHF 31'362.00 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der K lägerin 1 CHF 31'131.46 zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 24.4.2020; (...) ".

Sie führten dazu in der Replikschrift aus, dass sie diese "Präzisierung" vorgenommen hätten um klarzustellen, dass eine eventuelle Streitgenossenschaft nie beabsichtigt gewesen sei. Aufgrund ihrer Ausführungen in der Klageschrift sei klar, dass es sich vorliegend um eine "subjektive einfache Streitgenossenschaft" handle (Replik Rz. 3).

B.c. Mit Beschluss vom 10. Mai 2022 trat das Handelsgericht auf "die Klage" nicht ein.

Das Handelsgericht beurteilte zunächst die mit der Replik vorgenommene Klageänderung als unzulässig. Beide replicando gestellten Hauptbegehren gründeten auf dem gleichen Lebensvorgang und stützten sich auf das gleiche Klagefundament. Demzufolge handle es sich im Hauptbegehren Ziff. 1 und im Hauptbegehren Ziff. 2 der Replik um zwei identische Streitgegenstände. In beiden Hauptbegehren in der Replik werde die Leistung an die Klägerin 1 verlangt, insofern müsse auch von subjektiver Klageidentität ausgegangen werden. Mit der Streichung des Wortes "eventualiter" falle die Reihenfolge der Anspruchsprüfung weg, weshalb beide Hauptbegehren gutgeheissen werden könnten und die Klägerinnen dann zweimal den gleichen Unterbrechungsschaden erhielten. Für das geänderte Hauptbegehren Ziff. 2 der Replik fehle es daher an einem rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen. Es handle sich deshalb bei der Änderung des Eventualbegehrens in ein Hauptbegehren um eine unzulässige Klageänderung. Der identische Streitgegenstand werde bereits mit der Klage bzw. mit der Replik anhängig gemacht. Zudem stehe auch die Rechtshängigkeit des ersten Hauptbegehrens dem geänderten Hauptbegehren entgegen, könnten doch nicht zwei gleiche Ansprüche gleichzeitig rechtshängig gemacht werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ).

In der Folge prüfte das Handelsgericht, ob die Klägerinnen 1 und 2 eine zulässige Streitgenossenschaft bildeten. Dies verneinte es mit der Begründung, dass sie ein und denselben Anspruch und nicht mehrere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machten. Sowohl aus den Rechtsbegehren als auch aus der Begründung ergebe sich, dass mit den gestellten Begehren ein Anspruch auf Leistung eines Unterbrechungsschadens infolge Betriebsschliessung bei der Klägerin 1 geltend gemacht werde. Ein weiterer bzw. zweiter Anspruch ergebe sich weder aus dem Eventualbegehren noch aus der Begründung. Die Leistung des gleichen Unterbrechungsschadens werde sowohl im Hauptbegehren als auch im Eventualbegehren verlangt. Um als einfache Streitgenossen klagen zu können, müssten zumindest zwei (unterschiedliche) Ansprüche geltend gemacht werden und jeder Streitgenosse müsse betreffend seinem Anspruch aktivlegitimiert sein. Vorliegend werde jedoch nur ein Anspruch von den Klägerinnen ins Recht gefasst. Es fehle an der Mehrheit von Ansprüchen als grundlegendes Kriterium zur Statuierung einer Streitgenossenschaft. Da keine einfache Streitgenossenschaft bestehe, sei auf "die Klage" nicht einzutreten.

C. Dagegen erheben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz die Änderung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 in der Replikschrift als unzulässig beurteilte, was sie mit den Argumenten des fehlenden Rechtsschutzinteresses und der Rechtshängigkeitsperre begründete.

Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, hat die Rechtshängigkeit zwar die Wirkung, dass der Streitgegenstand nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann ( Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ), aber einzig

zwischen den gleichen Parteien ( Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ; Urteil 4A_9/2022 vom 6. Mai 2022 E. 3). An Letzterem fehlt es hier: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst feststellte, wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 von der Beschwerdeführerin 1 gestellt und das Rechtsbegehren Ziff. 2 von der Beschwerdeführerin 2. Prozessparteien der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sind damit zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Rechtshängigkeitssperre steht den beiden Begehren somit mangels Parteiidentität nicht entgegen.

Warum es den Beschwerdeführerinnen sodann an einem Rechtsschutzinteresse an der Änderung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 fehlen soll, ist nicht erkennbar (vgl. BGE 93 II 329 E. 3). Mit dem Argument, dass allenfalls beide Hauptbegehren gutgeheissen werden könnten und die Beschwerdegegnerin bei Gutheissung beider Klagen doppelt zahlen müsste, lässt sich im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht begründen. Die Gefahr einer doppelten Zusprechung - sofern sie denn effektiv bestünde - hindert jedenfalls das Eintreten auf die Klagen nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz auf die beiden Klagen einzutreten und im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, ob und wem die Versicherungsleistung allenfalls zusteht.

Andere Gründe, warum die von den Beschwerdeführerinnen vorgenommene Anpassung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 nicht zulässig sein sollte, werden von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht und sind im Übrigen aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich.

Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz von der Rechtmässigkeit des mit der Replik geänderten Rechtsbegehrens Ziff. 2 auszugehen.

3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie entgegen der Vorinstanz eine zulässige einfache Streitgenossenschaft bilden.

3.1. Gemäss Art. 71 ZPO setzt die einfache Streitgenossenschaft ein Dreifaches voraus:

- Erstens, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen ( Art. 71 Abs. 1 ZPO ).

- Zweitens muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein ( Art. 71 Abs. 2 ZPO ).

- Drittens verlangt Art. 71 ZPO stillschweigend und analog zu Art. 90 lit. a ZPO , dass die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt ( BGE 145 III 460 E. 4.1.2; 142 III 581 E. 2.1; 138 III 471 E. 5.1).

Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ( BGE 145 III 460 E. 4.2.1; 142 III 581 E. 2.1).

3.2. Klar ist, dass im vorliegenden Verfahren nicht eine klassische einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO vorliegt, bei der beispielsweise mehrere Mieter eines Mehrfamilienhauses gemeinsam eine Mietzinserhöhung gegenüber dem Vermieter anfechten. Vielmehr waren sich die Beschwerdeführerinnen bei Einreichung der Klagen unschlüssig, wer den Versicherungsanspruch einklagen kann, weil ihrer Meinung nach unklar sei, ob es sich beim abgeschlossenen Versicherungsvertrag um einen echten oder unechten Vertrag zu Gunsten Dritter handle (zum Vertrag zu Gunsten Dritter: BGE 139 III 60 E. 5.2; Urteile 4A_528/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 5.2; 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.5.1).

Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 vor der Vorinstanz je ein eigenes Rechtsbegehren zu stellen (dazu oben Sachverhalt B.a) :

- Im Rechtsbegehren Ziff. 1 stellt sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, es handle sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Y.________ um einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten ( Art. 112 Abs. 2 OR ), nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1. Sie könne daher direkt die Erfüllung der versprochenen Leistung gegenüber der Versicherung verlangen und einklagen. Entsprechend fordert sie von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Y.________ die Leistung von Fr. 31'362.--.

- Im Rechtsbegehren Ziff. 2 macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, beim genannten Versicherungsvertrag handle es sich um einen unechten Vertrag zu Gunsten eines Dritten ( Art. 112 Abs. 1 OR ), d.h. zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1. Beim unechten Vertrag sei nur die Beschwerdeführerin 2 berechtigt, von der Versicherung Leistung an den begünstigten Dritten (an die Beschwerdeführerin 1) zu fordern; die Beschwerdeführerin 1 besitze kein unmittelbares Forderungsrecht und sei nur als Begünstigte ermächtigt, die Leistung zu empfangen. Die Beschwerdeführerin 2 fordere daher von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gleiche Versicherung den gleichen Betrag auf Leistung an die Beschwerdeführerin 1.

Mit diesem von den Beschwerdeführerinnen gewählten Vorgehen machten sie vor der Vorinstanz je einen Versicherungsanspruch geltend, nämlich die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 verlangen von der Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistung aus der Y.________ für den Betriebsunterbrechungsschaden im Restaurant D.________. Es liegen damit mehrere eingeklagte Ansprüche vor.

3.3. Bezüglich des Verhältnisses der beiden eingeklagten Ansprüche machen die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht geltend, die Prüfungsreihenfolge der Ansprüche sei vorgegeben, indem nämlich vorab der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 geprüft werden soll und bloss eventualiter derjenige der Beschwerdeführerin 2.

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. In der vorinstanzlichen Replikschrift strichen die Beschwerdeführerinnen das Wort "eventualiter" aus dem Rechtsbegehren Ziff. 2 und erklärten, dass eine "eventuelle Streitgenossenschaft" nie beabsichtigt gewesen sei (dazu oben Sachverhalt B.b). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerinnen keine eventuelle Streitgenossenschaft bilden wollten, bei der die Beschwerdegegnerin nur dann von der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gefasst würde, wenn die Klage der Beschwerdeführerin 1 erfolglos bliebe. Entsprechend liegt in casu keine eventuelle Streitgenossenschaft vor, womit auch nicht beurteilt zu werden braucht, ob eine solche unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung überhaupt zulässig wäre (offen gelassen in Urteil 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1.1; vgl. dazu: Tanja Domej, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 71 ZPO ; Marie-Chantal May Canellas, in: Isabelle Chabloz / Patricia Dietschy-Martenet / Michel Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire CPC, 2021, N. 5 zu Art. 71 ZPO ; je mit weiteren Hinweisen; sowie kürzlich Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021, LB21003, E. 3).

Vielmehr stellten die beiden Beschwerdeführerinnen mit dem in der Replik geänderten Rechtsbegehren je ein eigenes vorbehaltloses Begehren auf Bezahlung ein und derselben Versicherungsleistung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerinnen verlangen diesbezüglich keine hinreichende Sachverhaltsergänzung ( BGE 140 III 86 E. 2), dass die Beschwerdeführerinnen in der Begründung in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften die Leistung von der Beschwerdegegnerin alternativ gefordert hätten. Entsprechend ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass mit den replicando geänderten Begehren die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 die Versicherungsleistung kumulativ geltend machen. Entsprechend braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine alternative aktive Streitgenossenschaft unter der Zivilprozessordnung erlaubt wäre (offen gelassen in zit. Urteil 4A_23/2018; vgl. dazu: Domej und May Canellas, a.a.O., je mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Ausgeführten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit den in der Replik angepassten Begehren kumulativ je einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin einklagten. Die Argumentation der Vorinstanz, dass keine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO vorliege, weil die Beschwerdeführerinnen nur einen Anspruch geltend machten, ist damit nicht stichhaltig. Mit dieser Argumentation ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klagen der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.

3.4. Die Beschwerdegegnerin macht vor Bundesgericht schliesslich nicht geltend, dass die einfache Streitgenossenschaft der Beschwerdeführerinnen aus anderem Grund nicht zulässig wäre. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich: Die beiden eingeklagten Ansprüche beruhen unbestrittenermassen auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen, für beide Klagen ist das ordentliche Verfahren anwendbar und die Vorinstanz ist für die Klagen zuständig.

4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf die Klagen der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (HG200075-O) wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückgewiesen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (HG200075-O) wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger