Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_262/2012 KI-generiert

Legal Aid Denial Upheld Due to Procedural Non-Compliance and Prohibition of New Evidence

Geschäftsnummer 4A_262/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute before a cantonal court where the appellant sought damages amounting to a substantial sum. In the course of the proceedings, the appellant applied for legal aid, which was denied by the cantonal court. This decision was subsequently challenged in an appeal to the cantonal appellate court, which upheld the refusal of legal aid, citing procedural limitations and restrictions on new evidence. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's ruling. Throughout the proceedings, specific procedural rules regarding admissibility of new evidence and the requirements for justifying appeals were central to the discussions of rights and access to legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Legal Aid Denial Upheld Due to Procedural Non-Compliance and Prohibition of New Evidence: In the course of the proceedings, the appellant applied for legal aid, which was denied by the cantonal court. This decision was subsequently challenged in an appeal to the cantonal appellate court, which upheld the refusal of legal aid, citing procedural limitations and restrictions on new evidence. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's ruling. Throughout the proceedings, specific procedural rules regarding admissibility of new evidence and the requirements for justifying appeals were central to the discussions of rights and access to legal representation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Prozessführung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Prozessvoraussetzung Beweislosigkeit Klagebewilligung Zivilprozessverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the procedural basis for not entering upon the appeal due to formal defects.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the dispositive to justify that no court fees are to be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to justify that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_262/2012

Urteil vom 10. September 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Felix C. Meier-Dieterle und Carole Sorg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. April 2012.

In Erwägung,

dass seit Februar 2011 vor dem Kantonsgericht Zug ein Prozess hängig ist, in welchem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'257'356.09 nebst Zins verlangt;

dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am 27. Oktober 2011 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;

dass das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid vom 2. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, die mit Urteil vom 12. April 2012 abgewiesen wurde;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung insbesondere festhielt, dass der Beschwerdeführer wegen des Novenverbots von Art. 326 ZPO nicht zu hören sei, soweit er im Beschwerdeverfahren zur Frage der Bedürftigkeit neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und neue Beweismittel eingereicht habe;

dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts am 9. Mai 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben;

dass der Beschwerdeführer zudem das Gesuch stellte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 14. Mai 2012 aufgefordert wurden, bis zum 29. Mai 2012 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf Stellungnahme zum Gesuch verzichtete;

dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 23. Mai 2012 die Abweisung des Gesuchs beantragte;

dass der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2012 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert eine vom 29. Mai 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2012 äusserte;

dass diese Eingabe dem Beschwerdegegner am 11. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss ( BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb die Verweise in der Rechtsschrift vom 9. Mai 2012 auf Vorbringen im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind;

dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als in der Beschwerdeschrift der Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert wird, weil dieser Entscheid nicht kantonal letztinstanzlich ergangen ist und deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass der Verweis auf den erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommenssteuerbescheid 2010 am Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG scheitert;

dass aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Art. 326 ZPO (Novenverbot im kantonalen Beschwerdeverfahren) verletzt worden sein soll;

dass deshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass damit auch die mit dem Novenverbot zusammenhängenden Rügen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören sind;

dass schliesslich mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, als dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat ( BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zur verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil er mit seinem Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, unterlegen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin