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4A_261/2009 KI-generiert

Dismissal of Nullity Appeal for Insufficient Grounding Regarding Security for Costs Requirement

Geschäftsnummer 4A_261/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies in which one company filed a lawsuit for the payment of CHF 250,000 plus interest based on contract law. A lower court required the suing company to provide a security deposit for court costs and compensation, setting a deadline. The company challenged this decision through an appeal, but the appellate court dismissed the appeal without hearing it. Subsequently, the company sought to appeal to the Federal Tribunal, asserting that the appellate court's decision was arbitrary and violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification regarding the alleged violations, leading to the dismissal of the appeal due to inadequate grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Nullity Appeal for Insufficient Grounding Regarding Security for Costs Requirement: A lower court required the suing company to provide a security deposit for court costs and compensation, setting a deadline. The company challenged this decision through an appeal, but the appellate court dismissed the appeal without hearing it. Subsequently, the company sought to appeal to the Federal Tribunal, asserting that the appellate court's decision was arbitrary and violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification regarding the alleged violations, leading to the dismissal of the appeal due to inadequate grounds.

Schlagwörter

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Prozesskaution verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Parteirechten Sicherheitsleistung Nichtigkeitsbeschwerde Zuständigkeitsgründe formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_261/2009

Urteil vom 6. Juli 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schöpfer-Pfenninger.

Gegenstand

Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. April 2009.

In Erwägung,

dass vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ein Prozess hängig ist, in welchem die Beschwerdeführerin gestützt auf das Obligationenrecht Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 250'000.-- nebst Zins erhob;

dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2008 aus dem Recht wies, soweit darin nicht zum Kautionierungsbegehren der Beschwerdegegnerin Stellung genommen wurde, und der Beschwerdeführerin eine einmal erstreckbare Frist bis 28. Januar 2009 ansetzte, um für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Prozesskaution von Fr. 46'100.-- zu leisten, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde einreichte, auf welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2009 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zuerst eine vom 17. Mai 2009 datierte Eingabe und später eine zweite, vom 23. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte;

dass aus diesen Eingaben hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. April 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 17. und 23. Mai 2009 zwar behauptet, das angefochtene Urteil sei willkürlich und verletze verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung, dass sie aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses gegen die von der Beschwerdeführerin angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin