Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_26/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Comply with Service and Cost Advance Requirements

Geschäftsnummer 4A_26/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by an international arbitration court based in Geneva. The complainant failed to appoint an address in Switzerland for the service of process, as required under Swiss law, even after being notified to do so by the Tribunal. Additionally, the complainant did not pay the required advance on costs by the set deadline, resulting in a final extension being granted, which was also not adhered to. Due to these procedural failures, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Comply with Service and Cost Advance Requirements: The complainant failed to appoint an address in Switzerland for the service of process, as required under Swiss law, even after being notified to do so by the Tribunal. Additionally, the complainant did not pay the required advance on costs by the set deadline, resulting in a final extension being granted, which was also not adhered to. Due to these procedural failures, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Kostenvorschuss Schiedsentscheid Prozessvoraussetzung Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny the respondent compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_26/2022

Urteil vom 13. April 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ D.D.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Ltd,

vertreten durch

Rechtsanwalt Pierre-Yves Gunter und

Rechtsanwältin Maylis Noth,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 16. Dezember 2021

(ICC Case No 24970/HBH).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2022 sowie Ergänzung vom 7. März 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 16. Dezember 2021 erhob;

dass Parteien in Verfahren vor dem Bundesgericht, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben und dass Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]);

dass aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 39 Abs. 3 BGG in der deutschen und italienischen Fassung ("

Auflage ", "

incombenza ") klar hervorgeht, dass es sich dabei um eine gesetzliche Obliegenheit handelt, bei deren Nichtbeachtung Mitteilungen an die betreffende Partei ohne weiteres unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können;

dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung der Beschwerde der Verpflichtung nach Art. 39 Abs. 3 BGG zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist;

dass die Beschwerdeführerin - obwohl sich diese Verpflichtung ohne weiteres aus dem Wortlaut des Bundesgerichtsgesetzes ergibt und dessen Konsultation durch eine Partei, die vor dem Bundesgericht Beschwerde erhebt, erwartet werden kann - vom Bundesgericht mit Schreiben vom 24. Januar 2022 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat, ansonsten Mitteilungen an sie unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können;

dass die Beschwerdeführerin auch nach diesem Hinweis des Bundesgerichts ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachkam;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 10. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 14. März 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 29. März 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass die Verfügungen vom 23. Februar und vom 14. März 2022 unter Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG in der Kanzlei des Bundesgerichts zur Verfügung der Beschwerdeführerin behalten wurden;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

4. Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung der Beschwerdeführerin im Verfahrensdossier 4A_26/2022 behalten.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer