Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_259/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning denial of legal aid due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 4A_259/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal court's decision, leaving the denial of legal aid in force and rendering the appellant liable for judicial costs. The underlying civil dispute involved a payment claim of over 155,000 Swiss Francs coupled with a request for free legal assistance, which lower instances rejected on the grounds of hopelessness. The Supreme Court decided the matter under the simplified procedure, refusing to enter into the merits of the case because the appellant failed to meet the statutory substantiation and motivation requirements pursuant to Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of appeal concerning denial of legal aid due to insufficient legal substantiation: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_259/2026

Urteil vom 18. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner

B.________ AG,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. April 2026 (ZK 26 48).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 30. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die weitere Verfahrensbeteiligte sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 155'571.25 zu bezahlen. Zugleich ersuchte er das Regionalgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Am 13. Januar 2026 wies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 9. April 2026 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner