Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_257/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Articulate Specific Grievances

Geschäftsnummer 4A_257/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning sickness daily allowance insurance under the relevant Swiss law, where the complainant initiated legal action against the insurer for an amount of 61,000 francs. In response, the insurer filed a counterclaim amounting to 44,344.45 francs. The insurance court partially accepted both claims, ordering the insurer to pay 676.88 francs and the complainant to pay 32,322 francs. Subsequently, the complainant sought to appeal the decision at the Federal Court, but failed to provide sufficient grounds or reasons in the appeal submission. As a result, the Federal Court decided not to consider the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Articulate Specific Grievances: In response, the insurer filed a counterclaim amounting to 44,344.45 francs. The insurance court partially accepted both claims, ordering the insurer to pay 676.88 francs and the complainant to pay 32,322 francs. Subsequently, the complainant sought to appeal the decision at the Federal Court, but failed to provide sufficient grounds or reasons in the appeal submission. As a result, the Federal Court decided not to consider the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Krankentaggeldversicherung (VVG) Widerklage Versicherungsvertrag Krankentaggeld sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_257/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung (VVG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 28. März 2013.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beschwerdegegnerin Klage in der Höhe von Fr. 61'000.-- einreichte;

dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Widerklage in der Höhe von Fr. 44'344.45 erhob;

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. März 2013 die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 676.88 und den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage zur Zahlung von Fr. 32'322.-- verurteilte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Versicherungsgerichts anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids zudem auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde seine Begehren und deren Begründung enthalten muss;

dass der Beschwerdeführer keine Rügen vorbringt, sondern in seiner Eingabe lediglich erklärt, er lege Beschwerde ein;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier