Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a legal complaint, which was dismissed as irrelevant by the District Court of March due to a lack of legal protection interest. The complainant then appealed at the Cantonal Court of Schwyz, which also dismissed the case as irrelevant. Unhappy with the Cantonal Court's decision, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid for the federal proceedings. The request for suspension of effect was denied due to the appeal appearing hopeless, and the tribunal opted not to gather additional statements concerning the appeal. The complainant failed to adequately substantiate the claims against the Cantonal Court’s decision, and thus, the appeal was not admitted, and the request for free legal assistance was rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The complainant then appealed at the Cantonal Court of Schwyz, which also dismissed the case as irrelevant. Unhappy with the Cantonal Court's decision, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid for the federal proceedings. The request for suspension of effect was denied due to the appeal appearing hopeless, and the tribunal opted not to gather additional statements concerning the appeal. The complainant failed to adequately substantiate the claims against the Cantonal Court’s decision, and thus, the appeal was not admitted, and the request for free legal assistance was rejected.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning.
The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.
Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
The respondent was denied compensation because no compensable expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_256/2022
Urteil vom 31. August 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jedidjah Bollag,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. April 2022 (ZK2 2021 77).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 schrieb der Bezirksgerichtspräsident des Bezirksgerichts March die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels Rechtschutzinteresse als gegenstandslos ab.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am Kantonsgericht Schwyz Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 28. April 2022 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 2. August 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde aussichtlos erscheine.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3. Diesen Begründungsanforderungen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er kritisiert darin bloss den Entscheid des Kantonsgerichts und legt dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese seine Rechte verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger