Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_256/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Employment Dispute Appeal Due to Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4A_256/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual (the appellant) and their former employer (the appellee), a corporation, concerning an employment contract. The appellant's initial legal action against the employer was dismissed by the single judge of the District Court of St. Gallen on November 19, 2019. The appellant subsequently appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which, on April 6, 2021, also rejected the appeal. The appellant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 10, 2021, challenging the Cantonal Court's decision. However, no statements were solicited in relation to this appeal. The appellant's submission did not adequately address the reasoning of the challenged decision nor demonstrate a violation of federal law, leading to procedural issues in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Employment Dispute Appeal Due to Inadequate Substantiation: The appellant's initial legal action against the employer was dismissed by the single judge of the District Court of St. Gallen on November 19, 2019. The appellant subsequently appealed this decision to the Cantonal Court of St. Gallen, which, on April 6, 2021, also rejected the appeal. The appellant then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 10, 2021, challenging the Cantonal Court's decision. However, no statements were solicited in relation to this appeal. The appellant's submission did not adequately address the reasoning of the challenged decision nor demonstrate a violation of federal law, leading to procedural issues in the appeal process.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsverträge Anspruch auf rechtliches Gehör Arbeitsverbot ungenügend begründete Rüge ungerechtfertigte Entlassung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to lack of sufficient grounds (mangelns hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_256/2021

Urteil vom 7. Juni 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 6. April 2021 (BO.2020.14-K3).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. November 2019 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin erhobene Klage ab.

Mit Entscheid vom 6. April 2021 wies das Kantonsgericht St. Gallen die vom Beschwerdeführer gegen den kreisgerichtlichen Entscheid vom 19. November 2019 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. April 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2021 nicht hinreichend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein und zeigt auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. So bringt er etwa in allgemeiner Weise vor, verschiedene beantragte Zeugen seien nicht einvernommen worden, setzt sich jedoch nicht mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, die auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ausführlich eingehen. Im Weiteren erwähnt er zwar das Willkürverbot, legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern eine Verletzung von Art. 9 BV vorliegen soll. Die Eingabe erfüllt die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann