Cantonal Court Case Regarding Mortgage Notes and Refusal of Legal Aid Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against a decision from a cantonal court regarding her request for free legal assistance in a civil dispute related to the ownership of certain debt instruments. Initially, she filed a lawsuit in September 2013 against a foundation, but her request for legal aid was denied by the district court. This decision was upheld by the cantonal court in March 2016. The individual later appealed to the Federal Tribunal, arguing that the previous authorities had improperly assessed the value at stake and her financial situation, but her appeal did not meet the necessary legal requirements for further consideration, leading to its rejection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Cantonal Court Case Regarding Mortgage Notes and Refusal of Legal Aid Appeal: Initially, she filed a lawsuit in September 2013 against a foundation, but her request for legal aid was denied by the district court. This decision was upheld by the cantonal court in March 2016. The individual later appealed to the Federal Tribunal, arguing that the previous authorities had improperly assessed the value at stake and her financial situation, but her appeal did not meet the necessary legal requirements for further consideration, leading to its rejection.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient statement of reasons in the appeal brief.
Justifies the decision not to impose court costs under the given circumstances, rendering the application for relief from costs moot.
Used to deny the respondent a party indemnity.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_256/2016
Urteil vom 20. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2013 beim Bezirksgericht Zürich gegen eine Stiftung im Wesentlichen auf Feststellung klagte, dass ihr Ehemann Eigentümer verschiedener einzeln aufgeführter Schuldbriefe sei;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 22'750.-- und der Parteisicherheit von Fr. 25'400.-- ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2016 eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16. Februar 2016 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. April 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt gegenstandslos ist, weil dieser nicht am vorliegenden Entscheid mitwirkt;
dass die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Streitwert ausgegangen, ohne daraus jedoch konkrete Anträge hinsichtlich Kostenvorschuss und Sicherstellung bzw. Festsetzung der Prozesskosten abzuleiten, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels hinreichenden Antrags in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass die Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge hinsichtlich der angeblich fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren darlegt und sich nunmehr etwa auf eine Abtretung zur Sicherung des Darlehens an ihren Ehemann beruft, so dass nicht klar wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden ( Art. 105 Abs. 1 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von der Vorinstanz verneinten Mittellosigkeit nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass sie insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen sei, gegen Bundesrecht verstossen soll;
dass die Beschwerdeführerin zudem vor Bundesgericht in appellatorischer Weise vorbringt, die beklagte Stiftung sei handlungsunfähig, ohne jedoch auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, wonach die Handlungsfähigkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann