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4A_255/2026 KI-generiert

4A_255/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_255/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240198_O/HG). dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240198_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG; 4A_255/2026 · Bundesgericht: Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ SA je zur Hälfte auferlegt.

Schlagwörter

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_255/2026

Verfügung vom 14. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,

C.________, Rechtsanwalt,

betroffene Personen.

Gegenstand

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240198_O/HG).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240198_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;

dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_255/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_247/2026, 4A_249/2026, 4A_251/2026 und 4A_253/2026, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde;

dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_666/2025 vom 13. März 2026 E. 1);

dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ SA und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ SA zurück;

dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ SA je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;

dass sich die Rechtsvertreter der B.________ SA im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ SA je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);

dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 4A_255/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ SA je zur Hälfte auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ SA und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer