Claimant's Suit Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Appeal Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case before the Swiss Federal Tribunal, a company in liquidation filed a complaint against another party, following a non-entry decision on a claim by the District Court of Kriens due to the complainant's failure to pay the required advance on costs. Subsequently, the Cantonal Court of Lucerne also rejected an appeal against this non-entry decision, citing insufficient reasoning provided in the appeal. The company then sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was inadequately grounded, failing to articulate specifically how the decision from the lower court violated federal law or address the alternative rationale provided by the Cantonal Court, which suggested dismissing the appeal even if it were considered. As a result, the matter did not proceed to substantive review by the Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Claimant's Suit Dismissed for Non-Payment of Costs and Insufficient Appeal Submission: Subsequently, the Cantonal Court of Lucerne also rejected an appeal against this non-entry decision, citing insufficient reasoning provided in the appeal. The company then sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was inadequately grounded, failing to articulate specifically how the decision from the lower court violated federal law or address the alternative rationale provided by the Cantonal Court, which suggested dismissing the appeal even if it were considered. As a result, the matter did not proceed to substantive review by the Tribunal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is dismissed because it lacked sufficient justification.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.
Used to deny the opposing party compensation for costs incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_253/2023
Urteil vom 13. Juni 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Häfliger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 16. März 2023 (1B 23 14).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein;
Mit Entscheid vom 16. März 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 6. Januar 2023 erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein;
Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 16. Mai 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 16. März 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Ebenso wenig geht sie auf die vorinstanzliche Eventualbegründung ein, nach der die Berufung abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann