Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_253/2016 KI-generiert

Employment Dispute regarding Cost Advance and Procedural Justification

Geschäftsnummer 4A_253/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil lawsuit initiated by an individual against a company regarding an employment contract. The Zurich District Court determined the value of the dispute to be CHF 520,000 and ordered the individual to provide a deposit for court costs. Subsequently, the Zurich Court of Appeals dismissed the individual's appeal against this decision, and, upon appealing to the Swiss Federal Tribunal, the individual was required to substantiate how their rights were allegedly violated by the previous court's ruling. However, the individual's submissions failed to meet necessary legal standards for the appeal, leading the Federal Tribunal to decline to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Employment Dispute regarding Cost Advance and Procedural Justification: The Zurich District Court determined the value of the dispute to be CHF 520,000 and ordered the individual to provide a deposit for court costs. Subsequently, the Zurich Court of Appeals dismissed the individual's appeal against this decision, and, upon appealing to the Swiss Federal Tribunal, the individual was required to substantiate how their rights were allegedly violated by the previous court's ruling. However, the individual's submissions failed to meet necessary legal standards for the appeal, leading the Federal Tribunal to decline to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Kostenvorschuss Streitwert Arbeitsverträge Nova Verfahrensverletzungen ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds for appeal.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_253/2016

Urteil vom 20. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. April 2016.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich in einem vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten Zivilprozess mit Beschluss vom 9. März 2016 davon Vermerk nahm, dass der Streitwert Fr. 520'000.-- betrage, bestimmte, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kostenpflichtig geführt werde und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 21'150.-- ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. April 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 9. März 2016 erhobene Beschwerde abwies und die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. April 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ein neues Arztzeugnis einreicht und einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung erwähnt (so etwa Art. 5, 12, 41 ff. und 114 BV), eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann