Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_253/2010 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Submissions

Geschäftsnummer 4A_253/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a conflict regarding a lease agreement, where the leaseholders were ordered by a district judge to vacate a specific apartment and return it in a clean and restored condition. The leaseholders appealed this decision to the Cantonal Court, which rejected their appeal and upheld the original ruling. Subsequently, the leaseholders filed a complaint with the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision, but their complaint lacked sufficient legal grounding and detailed reasoning as to how their rights had been violated, leading to the Tribunal deciding not to consider the complaint. Consequently, the leaseholders were also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenants' Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Submissions: The leaseholders appealed this decision to the Cantonal Court, which rejected their appeal and upheld the original ruling. Subsequently, the leaseholders filed a complaint with the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision, but their complaint lacked sufficient legal grounding and detailed reasoning as to how their rights had been violated, leading to the Tribunal deciding not to consider the complaint. Consequently, the leaseholders were also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters gesetzliche Voraussetzungen Mitmieter Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Mietordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (non-entry into the merits).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_253/2010

Urteil vom 1. Juni 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ AG,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

vom 23. März 2010.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirks Gersau den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 befahl, die 4 1/2 Zimmer-Dachmaisonettewohnung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung von dem in ihrem Eigentum stehenden Mobiliar und Inventar zu räumen und gereinigt sowie instand gestellt der Beschwerdegegnerin mitsamt allen Schlüsseln zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz rekurrierten, das mit Beschluss vom 23. März 2010 den Rekurs der X.________ AG abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte und auf den Rekurs von Y.________ nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. März 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift vom 30. April 2010 dem Kantonsgericht zwar zwei Verfahrensmängel und zwei Rechtsverletzungen vorgeworfen werden, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Kantonsgericht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin