Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_251/2026 KI-generiert

Dismissal of civil appeal proceedings due to withdrawal following out-of-court settlement

Geschäftsnummer 4A_251/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court formally dismissed the civil appeal proceedings concerning an alleged denial of justice following a settlement reached between the contesting parties. The appellant challenged specific procedural letters issued by a cantonal commercial court in a corporate dispute involving multiple parallel proceedings. Upon mutual notification of an out-of-court settlement, the appellant withdrew the appeal and requested a specific allocation of costs and waiver of legal fees, to which the opposing party agreed. Consequently, the court struck the case from the docket pursuant to Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, ordering the judicial costs to be split evenly between the settling parties and denying any party compensation in accordance with Articles 66 and 68 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG; Dismissal of civil appeal proceedings due to withdrawal following out-of-court settlement: Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.

Schlagwörter

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Rückzug nach Vergleich Zivilrechtsstreitigkeit Anwaltskosten Prozessrecht formelle Verfahrenseinstellung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_251/2026

Verfügung vom 14. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,

C.________, Rechtsanwalt,

betroffene Personen.

Gegenstand

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240200_O/HG).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240200_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;

dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_251/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_247/2026, 4A_249/2026, 4A_253/2026 und 4A_255/2026 zu vereinigen, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde;

dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_665/2025 vom 13. März 2026 E. 1);

dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ AG zurück;

dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ AG je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;

dass sich die Rechtsvertreter der B.________ AG im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);

dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 4A_251/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer