Dismissal of civil appeal proceedings due to withdrawal following out-of-court settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court formally dismissed the civil appeal proceedings concerning an alleged denial of justice following a settlement reached between the contesting parties. The appellant challenged specific procedural letters issued by a cantonal commercial court in a corporate dispute involving multiple parallel proceedings. Upon mutual notification of an out-of-court settlement, the appellant withdrew the appeal and requested a specific allocation of costs and waiver of legal fees, to which the opposing party agreed. Consequently, the court struck the case from the docket pursuant to Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, ordering the judicial costs to be split evenly between the settling parties and denying any party compensation in accordance with Articles 66 and 68 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG; Dismissal of civil appeal proceedings due to withdrawal following out-of-court settlement: Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_251/2026
Verfügung vom 14. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,
C.________, Rechtsanwalt,
betroffene Personen.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240200_O/HG).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240200_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;
dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_251/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_247/2026, 4A_249/2026, 4A_253/2026 und 4A_255/2026 zu vereinigen, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde;
dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_665/2025 vom 13. März 2026 E. 1);
dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ AG zurück;
dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ AG je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;
dass sich die Rechtsvertreter der B.________ AG im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);
dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 4A_251/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer