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4A_250/2020 KI-generiert

Corporation Withdraws Appeal After Suspension; Court Costs Imposed

Geschäftsnummer 4A_250/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in international arbitration between two parties, A.________ Corporation and B.________, regarding a decision made by a Geneva-based arbitration tribunal on March 27, 2020 (ICC Case No. 21524/GR). A.________ Corporation, represented by its attorneys, initially challenged the decision before the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2020. The Federal Tribunal had temporarily suspended its proceedings as both parties were engaged in settlement discussions. Subsequently, A.________ Corporation decided to withdraw its appeal on July 21, 2020, leading to the dismissal of the case from the tribunal's docket.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Corporation Withdraws Appeal After Suspension; Court Costs Imposed: 21524/GR). A.________ Corporation, represented by its attorneys, initially challenged the decision before the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2020. The Federal Tribunal had temporarily suspended its proceedings as both parties were engaged in settlement discussions. Subsequently, A.________ Corporation decided to withdraw its appeal on July 21, 2020, leading to the dismissal of the case from the tribunal's docket.

Schlagwörter

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Rückzug Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Zahlungseinstellung Handelsstreitigkeit Schiedsrichter nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The proceeding is closed due to the withdrawal of the appeal, as ordered in Dispositive Point 1.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Imposed court costs on the appellant in Dispositive Point 2.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded in Dispositive Point 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_250/2020

Verfügung vom 27. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Corporation,

vertreten durch Rechtsanwälte Elliott Geisinger und Dr. Philip Wimalasena,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Landolt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 (ICC Case No. 21524/GR).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 Beschwerde erhob;

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2020 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 29. September 2020 sistierte, nachdem die Parteien erklärt hatten, in Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu stehen, wobei die der Beschwerdegegnerin bis 24. August 2020 gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zurückgenommen wurde;

dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch erklärt hatte, sie werde ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, falls dem Sistierungsantrag nicht stattgegeben werde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2020 ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann