Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_250/2007 KI-generiert

Joint Commission's Standing to Sue and Interlocutory Appeal Against Remand

Geschäftsnummer 4A_250/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute where a commission initiated a claim against an individual for unpaid fees totaling a significant amount, arising from various costs related to account audits and legal processes. The initial court dismissed the case due to the commission's lack of party capacity. However, upon appeal, the higher court overturned this decision, asserting that the commission, albeit not formally recognized as a party, was acting on behalf of a valid entity. The individual then appealed to the federal court, questioning the ability of a court to consider a claim despite evident issues regarding the parties involved. Ultimately, the federal court deemed the appeal not admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 50 OG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder; Joint Commission's Standing to Sue and Interlocutory Appeal Against Remand: The initial court dismissed the case due to the commission's lack of party capacity. However, upon appeal, the higher court overturned this decision, asserting that the commission, albeit not formally recognized as a party, was acting on behalf of a valid entity. The individual then appealed to the federal court, questioning the ability of a court to consider a claim despite evident issues regarding the parties involved. Ultimately, the federal court deemed the appeal not admissible.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil zivilrechtlicher Anspruch Verfahrenspartei Rückabtretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Prozessfähigkeit auf eine Klage eintreten dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig sei.
Art. 132 Abs. 1 BGG
April 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate the existence of an exception under Art. 93 para. 1 lit. a or b BGG, which governs the admissibility of appeals against interlocutory decisions.
Art. 87 Abs. 2 OG
Da sich das BGG nach Wortlaut und Sinn an das bisherige Recht anlehnt ( Art. 87 Abs. 2 OG betreffend nicht wieder gutzumachenden Nachteil [staatsrechtliche Beschwerde]; Art.
Art. 50 OG
2 OG betreffend nicht wieder gutzumachenden Nachteil [staatsrechtliche Beschwerde]; Art. 50 OG betreffend bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand [Berufung]; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder
Der Beschwerdeführer verliert kein Wort darüber, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll.
Art. 68 Abs. 2 BGG
The appellant was ordered to pay compensation to the respondent because the appeal was dismissed.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the respondent because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate the existence of an exception under Art. 93 para. 1 lit. a or b BGG, which governs the admissibility of appeals against interlocutory decisions.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_250/2007 /len

Urteil vom 12. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling,

gegen

Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Dr. Rudolf Jelk.

Gegenstand

Parteifähigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-

und Strafrecht, vom 16. April 2007.

Sachverhalt:

A. Die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz (Beschwerdegegnerin) reichte am 3. November 2006 beim Bezirksgericht Waldenburg eine Forderungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführer) in der Höhe von Fr. 6'576.40 ein, bestehend aus Lohnbuchkontrollkosten, internen Verfahrenskosten, Berufs- und Vollzugskostenbeiträgen, Restforderungen auf Grund von zwei teilweise beglichenen Rechnungen, Zahlungsbefehlskosten und einem Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt.

Mit Urteil vom 1. Februar 2007 trat der Präsident des Bezirksgerichts Waldenburg nicht auf die Klage ein, da die Beschwerdegegnerin ihre Parteifähigkeit nicht dargetan habe und sich diese auch nicht aus den Akten ergebe.

B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2007 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation. Mit Urteil vom 16. April 2007 hiess das Kantonsgericht die Appellation gut, hob das Urteil des Bezirkgerichtspräsidenten zu Waldenburg vom 1. Februar 2007 auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin komme zwar keine formelle Parteifähigkeit zu, sie habe aber - wenn auch in eigenem Namen - als Stellvertreterin der parteifähigen Paritätischen Landeskommission geklagt. Es liege deshalb im Ergebnis bloss eine unzutreffende Parteibezeichnung vor und das Rubrum sei entsprechend anzupassen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. April 2007 sei aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2007 sei zu bestätigen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3). Er macht geltend, die Rechtsfrage, ob ein Gericht trotz eindeutig fehlender Partei- bzw. Prozessfähigkeit auf eine Klage eintreten dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig sei.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 16. April 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren ergangen sind, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Da sich das BGG nach Wortlaut und Sinn an das bisherige Recht anlehnt ( Art. 87 Abs. 2 OG betreffend nicht wieder gutzumachenden Nachteil [staatsrechtliche Beschwerde]; Art. 50 OG betreffend bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand [Berufung]; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334), ist wie nach der Rechtsprechung zum OG in der Beschwerde darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt ( BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; 116 II 738 E. 1b/aa S. 741 f.). Auf eine Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn sie sich zu diesen Rechtsmittelvoraussetzungen ausschweigt, die Eintretensfrage mithin schlechthin übersehen worden ist ( BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

2.2 Das Kantonsgericht hat die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin bejaht und die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit diese über Bestand und Höhe der eingeklagten Forderungen entscheidet. Ein Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinn des BGG ( BGE 133 IV 121 E. 1.3 S. 125). Der Beschwerdeführer verliert kein Wort darüber, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2; Urteil 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2 und 3; Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.5).

3. Im Übrigen ist höchst zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt. Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 ff. dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung einer Parteibezeichnung zulässig ist. Der Beschwerdeführer unterbreitet damit dem Bundesgericht einen blossen Anwendungsfall zu einer von der Rechtsprechung im Grundsatz bereits beantworteten Rechtsfrage (vgl. Urteil 4A_133/2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.2; Urteil 4A_139/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4).

4. Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: