Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_25/2008 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Submissions Against Labor Court Ruling

Geschäftsnummer 4A_25/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a company for the payment of a substantial amount, along with interest and a request for employment verification. The initial claims were dismissed by the lower court, and subsequent appeals were deemed late or insufficient by higher courts. The individual sought to challenge a decision made by the cantonal court, but the submission included an entry in Hungarian, which was not recognized as an official language for court documents. Consequently, only a German translation was considered, but this did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. As a result, the request for a legal representative at no cost was denied, and the appeal itself was not accepted for consideration due to lack of adequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Untimely and Insufficient Submissions Against Labor Court Ruling: The initial claims were dismissed by the lower court, and subsequent appeals were deemed late or insufficient by higher courts. The individual sought to challenge a decision made by the cantonal court, but the submission included an entry in Hungarian, which was not recognized as an official language for court documents. Consequently, only a German translation was considered, but this did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal. As a result, the request for a legal representative at no cost was denied, and the appeal itself was not accepted for consideration due to lack of adequate reasoning.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Zinszahlung Verzicht auf Lohnansprüche mangelnder Solvenznachweis Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Einstellung der Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the applicant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with the levying of court costs under the circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_25/2008 /len

Urteil vom 10. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Dürr.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. November 2007.

In Erwägung,

dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 609'200.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 1996 und auf Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung vom Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 23. März 2007 abgewiesen wurde;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2007 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wegen Verspätung nicht eintrat;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2007 die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 2007 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 2. Januar 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 6. November 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen;

dass eine Rechtsschrift an das Bundesgericht in einer der Schweizerischen Amtssprachen abgefasst werden muss ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wozu das Deutsche, das Französische, das Italienische und das Rumantsch Grischun gehören ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass somit die eine der Eingaben der Beschwerdeführerin, die in ungarischer Sprache verfasst ist, in diesem Verfahren unbeachtlich ist;

dass einzig die andere Eingabe, bei der es sich nach der Angabe der Beschwerdeführerin um eine Übersetzung der ungarischen Eingabe in die deutsche Sprache handelt, in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die in deutscher Sprache verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin