Dismissal of denial of justice complaint following settlement and withdrawal under Articles 32, 66, and 68 BGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the proceedings as withdrawn after the appellant and the opposing party reached an out-of-court settlement, ordering the procedural costs to be split equally between them and denying any party compensation in accordance with their joint request pursuant to Articles 32 para. 2, 66, and 68 of the Federal Supreme Court Act. The underlying dispute originated from a civil law complaint alleging denial of justice or delayed justice against a cantonal commercial court's procedural decisions, which had been initiated alongside several parallel proceedings involving different opposing entities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG; Dismissal of denial of justice complaint following settlement and withdrawal under Articles 32, 66, and 68 BGG: Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_249/2026
Verfügung vom 14. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,
C.________, Rechtsanwalt,
betroffene Personen.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240201_O/HG).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240201_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;
dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_249/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_247/2026, 4A_251/2026, 4A_253/2026 und 4A_255/2026 zu vereinigen, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde;
dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_664/2025 vom 13. März 2026 E. 1);
dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ AG zurück;
dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ AG je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;
dass sich die Rechtsvertreter der B.________ AG im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);
dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 4A_249/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer