Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_248/2023 KI-generiert

Landlord-Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Monetary Threshold Failure

Geschäftsnummer 4A_248/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a lawsuit against a respondent in a matter concerning a lease agreement, which was not admitted by the Mietgericht Dietikon, resulting in the complainant being charged with court costs. The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Zurich, where the appeal was also not admitted due to insufficient justification. Subsequently, the complainant sought to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming that a legal question of fundamental importance was at stake, although this claim was not substantiated. The Swiss Federal Tribunal determined that the conditions for lodging a civil law complaint were not met, and the requirements for a constitutional complaint were not satisfied either, leading to a dismissal of the complaint due to inadequate substantiation. No court costs were charged, and no compensation was awarded as the respondent incurred no expenses in the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Landlord-Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Monetary Threshold Failure: The complainant appealed this decision to the Obergericht of the Canton of Zurich, where the appeal was also not admitted due to insufficient justification. Subsequently, the complainant sought to challenge the Obergericht's decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming that a legal question of fundamental importance was at stake, although this claim was not substantiated. The Swiss Federal Tribunal determined that the conditions for lodging a civil law complaint were not met, and the requirements for a constitutional complaint were not satisfied either, leading to a dismissal of the complaint due to inadequate substantiation. No court costs were charged, and no compensation was awarded as the respondent incurred no expenses in the federal proceedings.

Schlagwörter

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Mietvertrag Rechte des Mieters Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung Erreichen des Schwellenwerts Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. b BGG

Used to rule that the appeal is not adjudicated due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs in this instance.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_248/2023

Urteil vom 19. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 2023 (NG230005-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat das Mietgericht Dietikon auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Mit Beschluss vom 22. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen die mietgerichtliche Verfügung vom 11. Januar 2023 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zeigt dies jedoch in keiner Weise auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann