Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_247/2011 KI-generiert

Appealability of Accessory Decisions on Costs Following Withdrawal of Motion in Injunctive Relief Proceedings

Geschäftsnummer 4A_247/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two companies engaged in a legal dispute over precautionary measures and the associated costs. One company filed a request for urgent measures on February 10, 2011, but later withdrew this request when it filed a main lawsuit on February 22, 2011. The court recognized the withdrawal but ordered the withdrawing party to pay compensation to the opposing party for costs incurred during the proceedings. Both companies appealed this decision, with one seeking to eliminate the compensation order while the other aimed to increase it. The complaints were ultimately deemed inadmissible by the court, primarily because they did not meet the criteria for an appeal against interim decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appealability of Accessory Decisions on Costs Following Withdrawal of Motion in Injunctive Relief Proceedings: One company filed a request for urgent measures on February 10, 2011, but later withdrew this request when it filed a main lawsuit on February 22, 2011. The court recognized the withdrawal but ordered the withdrawing party to pay compensation to the opposing party for costs incurred during the proceedings. Both companies appealed this decision, with one seeking to eliminate the compensation order while the other aimed to increase it. The complaints were ultimately deemed inadmissible by the court, primarily because they did not meet the criteria for an appeal against interim decisions.

Schlagwörter

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Parteikosten anfechtbarer Zwischenentscheid Unterlassungsklage Anwaltskosten Klagerückzug prozessleitende Verfügungen formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4A_249/2011
dass beide Parteien gegen diese Verfügung Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben, wobei die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Verfahren 4A_249/2011), während die Gesuchsgegnerin dahin schliesst, die Parteientschädigung sei auf Fr.
BGE 136 II 101
Bird Protection Organizations v. Fish Farm Heron Culling Authorization
BGE 134 I 83
BOTOINA Trademark Injunction Overturned Due to Violation of Right to be Heard
BGE 135 III 329
Appealability of Costs Decision in Interlocutory Remand Order
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order each party to bear their own court costs for the appeal proceedings since the appeals were not proceeded upon.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to stipulate that the party costs of the Federal Tribunal proceedings are set off against each other (wettgeschlagen).

Art. 93 BGG

The Tribunal determined that the appeal decisions were interlocutory decisions (Zwischenentscheide) regarding precautionary measures, which are subject to appeal only if they can cause irreparable harm, establishing inadmissibility based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_247/2011, 4A_249/2011

Urteil vom 1. Juli 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

4A_247/2011

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und Dr. Jrena Frauenfelder,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,

Gesuchsstellerin und Beschwerdegegnerin,

und

4A_249/2011

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,

Gesuchsstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG ,

vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und Dr. Jrena Frauenfelder,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteikosten; vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

Beschwerden gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, vom 18. März 2011.

In Erwägung,

dass die Gesuchsstellerin am 10. Februar 2011 beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin einreichte;

dass die Gesuchsstellerin sodann mit Klageschrift vom 22. Februar 2011 Hauptklage einreichte und mit Schreiben vom gleichen Tag das Massnahmegesuch zurückzog;

dass das Rückzugsschreiben, von dem die Gesuchsgegnerin eine Kopie erhielt, jedoch erst am 28. Februar 2011 zuhanden des Obergerichts der Post übergeben wurde;

dass die Gesuchsgegnerin dem Obergericht gleichentags fristgemäss ihre Stellungnahme zum Massnahmegesuch einreichte;

dass der Einzelrichter der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Verfügung vom 18. März 2011 das Massnahmeverfahren infolge Rückzugs als erledigt abschrieb und die Gesuchsstellerin u.a. dazu verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen;

dass beide Parteien gegen diese Verfügung Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben, wobei die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Verfahren 4A_249/2011), während die Gesuchsgegnerin dahin schliesst, die Parteientschädigung sei auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen (Verfahren 4A_247/2011);

dass beide Parteien in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden der Gegenpartei verlangen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die vor oder während eines Hauptverfahrens ergehen, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen, auch wenn sie das Massnahmeverfahren abschliessen ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);

dass gegen solche Entscheide die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die vorliegend angefochtene Verfügung des Obergerichts nach Einreichung der Hauptklage erging und somit eine Zwischenverfügung darstellt;

dass die Parteien lediglich die in dieser Zwischenverfügung getroffene Entschädigungsregelung anfechten, ohne gleichzeitig auch den Hauptpunkt, d.h. die Abschreibung des Massnahmeverfahrens infolge Gesuchsrückzugs, anzufechten;

dass der in einem Zwischenentscheid enthaltene akzessorische Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für sich allein nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, und daher nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern dieser Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid offensteht ( BGE 135 III 329 E. 1.2.2. S. 332 ff.);

dass die vorliegend isoliert angefochtene Entschädigungsregelung somit nicht unmittelbar beschwerdefähig ist, womit sich beide Beschwerden als unzulässig erweisen;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens jede Partei die Kosten des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens trägt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen werden ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Den Parteien werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni