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4A_246/2021 KI-generiert

Appeal against extension of advance costs deadline inadmissible for lack of substantiation of legal violation

Geschäftsnummer 4A_246/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal and denied her request for free legal aid, ordering her to pay court costs of CHF 500. The appeal challenged a lower court order granting a final extension to pay a court cost deposit and security for counterparty costs, but the claimant's arguments only attacked the earlier decision rejecting her free legal aid application. The Court held the appeal lacked sufficient reasoning as required under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, since it did not explain how the challenged extension order violated the law, and declined to consider the merits because the appeal appeared hopeless from the outset under Article 64.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal against extension of advance costs deadline inadmissible for lack of substantiation of legal violation: The appeal challenged a lower court order granting a final extension to pay a court cost deposit and security for counterparty costs, but the claimant's arguments only attacked the earlier decision rejecting her free legal aid application. The Court held the appeal lacked sufficient reasoning as required under Article 42 of the Federal Supreme Court Act, since it did not explain how the challenged extension order violated the law, and declined to consider the merits because the appeal appeared hopeless from the outset under Article 64.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss, Nachfrist negative Feststellungsklage Forderungsklage Ausdehnung des Verfahrens Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 al. 1 BGG

Basis for denying the request for free legal aid for the federal proceedings because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 al. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 al. 2 BGG

Basis for denying the respondent a party compensation because she incurred no expenses in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_246/2021

Urteil vom 26. Mai 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Michael Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss, Nachfrist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2021 (HG200224-O).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2020 am Handelsgericht des Kantons Zürich eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Nachdem das Handelsgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 11'500.-- zu leisten, stellte diese am 18. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Sicherstellung der Parteientschädigung.

Mit Entscheid vom 6. April 2021 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Weiter setzte es ihr eine einmalige Frist bis 22. April 2021 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 11'500.-- und zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 21'930.--. Mit Verfügung vom 28. April 2021 gewährte das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin eine einmalige Nachfrist bis 10. Mai 2021 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Beschluss vom 6. April 2021.

Gegen die Verfügung vom 28. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, die Verfügung des Handelsgerichts vom 28. April 2021 sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Ferner beantragte sie Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheint.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 bezeichnete die Beschwerdeführerin eine Zustelladresse in der Schweiz. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2021, wendet sich inhaltlich jedoch einzig gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2021 (vgl. bezüglich Letzterem das bundesgerichtliche Verfahren 4A_242/2021). Inwiefern die Verfügung vom 28. April 2021 Recht verletzen würde, begründet die Beschwerdeführerin nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.1). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 6).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger