Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_246/2017 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Indemnity in Swiss Federal Supreme Court Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 4A_246/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the plaintiffs appealed against a decision issued by the Vice President of the Commercial Court of the Canton of Zurich regarding international jurisdiction, along with a subsequent ruling by the same court. The defendants requested a security deposit for potential party damages, which led to the plaintiffs being ordered to deposit a sum as assurance. Subsequently, the plaintiffs withdrew their appeal before the deadline for response from the defendants, after which the defendants sought compensation for the expenses incurred related to the appeal process. The dispute centered around the costs stemming from the appeal, and the defendants claimed their response to the appeal was almost completed at the time of the withdrawal. The court ultimately ruled on the costs and compensation to be awarded to the defendants.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG; Appeal Withdrawal and Cost Indemnity in Swiss Federal Supreme Court Jurisdiction Dispute: The defendants requested a security deposit for potential party damages, which led to the plaintiffs being ordered to deposit a sum as assurance. Subsequently, the plaintiffs withdrew their appeal before the deadline for response from the defendants, after which the defendants sought compensation for the expenses incurred related to the appeal process. The dispute centered around the costs stemming from the appeal, and the defendants claimed their response to the appeal was almost completed at the time of the withdrawal. The court ultimately ruled on the costs and compensation to be awarded to the defendants.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Zuständigkeit Rückzug der Zivilklage Handelsstreitigkeit Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Nutzungsausfallschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG

Used to order the appellants to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_246/2017

Verfügung vom 27. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A._______,

2. Corporation B.________,

3. Corporation C.________,

4. Corporation D.________,

alle vier vertreten durch Fürsprecher Adrian Bürgi,

Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer,

gegen

E.________ + Cie,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dieter Hofmann und Philip Kern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Zuständigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2017 des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons

Zürich (HG170034-O) und den Beschluss vom 5. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG170034-O (vormals HG140142-O und HG160098-O)).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. März 2017 des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Zürich und den Beschluss vom 5. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten;

dass die Beschwerdegegnerin und das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Mai 2017 eingeladen wurden, bis zum 8. Juni 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 das Gesuch stellte, es seien die Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zu verpflichten;

dass beim Bundesgericht am 1. Juni 2017 die vom 29. Mai 2017 datierende Vernehmlassung des Handelsgerichts einging;

dass die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2017 aufgefordert wurden, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin bis zum 7. Juli 2017 den Betrag von Fr. 100'000.-- in bar zu hinterle gen;

dass der Beschwerdegegnerin nach Hinterlegung des genannten Betrages mit Verfügung vom 14. Juli 2017 erneut eine einmalig erstreckbare Frist zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 4. September 2017 angesetzt wurde;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2017 mitteilte, er ziehe die Berufung (recte: Beschwerde) namens der Beschwerdeführer per sofort zurück;

dass mit Verfügung vom 8. August 2017 den Parteien eine Abschreibung der Beschwerde infolge Rückzugs unter Belastung der Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten in Aussicht gestellt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen, und dass ihr die bis 4. September 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen wurde;

dass die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017, innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme, um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung basierend auf einem Streitwert von Fr. 100 Mio. ersuchte, bei deren Festlegung zu berücksichtigen sei, dass die am 4. September 2017 einzureichende Beschwerdeantwort zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen sei;

dass sich die Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 11. September 2017 dahingehend äusserten, dass die Fragen, die hinsichtlich der Beschwerde zu prüfen waren, formeller Natur seien und ungeachtet einer möglichen inhaltlichen Komplexität des Falles davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin einen verhältnismässig geringen Aufwand habe betreiben müssen; das Vorbringen, die Beschwerdeantwort sei praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, sei eine ungestützte Behauptung und es wäre der Beschwerdegegnerin offen gestanden, diese zu dokumentieren;

dass die Eingabe vom 11. September 2017 der Beschwerdegegnerin am 14. September 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und die Beschwerdegegnerin dazu in der Folge nicht Stellung nahm;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 BGG );

dass der Rückzug der Beschwerde nach einem Zwischenverfahren betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung sowie rund drei Wochen nach Ansetzung und beinahe einen Monat vor Ablauf der erstreckbaren Frist zur Beantwortung der Beschwerde erfolgte;

dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein gewisser Aufwand entstanden ist;

dass die Beschwerdegegnerin allerdings ihre Behauptung, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. September 2017 in keiner Weise substanziierte und belegte, was ihr durch Darlegung des getätigten Aufwands und Einreichung entsprechender Belege (z.B. time sheet, Entwurf zur Beschwerdeantwort) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre;

dass damit die Behauptung, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, unbelegt blieb;

dass angesichts des der Beschwerdegegnerin mutmasslich entstandenen Verfahrensaufwandes und des Sicherstellungsbetrages von Fr. 100'000.-- eine Parteientschädigung zu deren Gunsten von Fr. 4'000.-- als angemessen erscheint, zu deren Leistung die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer