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4A_246/2016 KI-generiert

Farming Lease Termination Dispute Settled Before Federal Supreme Court Ruling

Geschäftsnummer 4A_246/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the validity of several lease terminations related to an agricultural operation. Initially, the District Court dismissed a claim for invalidation of these lease terminations, but the Cantonal Court subsequently partially upheld an appeal, determining that certain lease terminations were indeed invalid. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal. Ultimately, the parties reached a settlement agreement in October 2017, which was submitted to the Federal Tribunal, leading to the conclusion that the dispute was resolved and the appeal procedure could be closed. The tribunal also addressed the allocation of court costs between the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 32Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Farming Lease Termination Dispute Settled Before Federal Supreme Court Ruling: Initially, the District Court dismissed a claim for invalidation of these lease terminations, but the Cantonal Court subsequently partially upheld an appeal, determining that certain lease terminations were indeed invalid. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal. Ultimately, the parties reached a settlement agreement in October 2017, which was submitted to the Federal Tribunal, leading to the conclusion that the dispute was resolved and the appeal procedure could be closed. The tribunal also addressed the allocation of court costs between the parties.

Schlagwörter

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Landwirtschaftliche Pacht landwirtschaftliche Pacht Prozesserledigung Kündigung des Mietverhältnisses Kostenvorschuss Zinszahlung voller Ersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used by the President of the Chamber to declare the proceedings closed due to the amicable settlement reached by the parties.

Art. 66 BGG

Cited for the imposition of court costs, allocating them equally between the parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_246/2016

Verfügung vom 10. November 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Marc Peyer und/oder Konrad Moor,

Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________ sel.,bestehend aus:

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Landwirtschaftliche Pacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 15. März 2016

(ZK1 2015 39).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 25. Juni 2015 die Klage der Beschwerdegegner, mit der diese die Feststellung der Ungültigkeit mehrerer Kündigungen des Pachtverhältnisses über den Landwirtschaftsbetrieb "I.________" verlangt hatten, abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Kantonsgericht Schwyz eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Berufung am 15. März 2016 teilweise guthiess und feststellte, dass die für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. und 26. September 2013 ausgesprochenen Kündigungen des Pachtverhältnisses mit den Beschwerdegegnern ungültig seien;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ein Original-Exemplar einer Vergleichsvereinbarung der Verfahrensparteien vom 4. Oktober 2017 einreichte und erklärte, die Parteien hätten in Ziffer 8.2 der Vereinbarung bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung dem Bundesgericht einreiche, und gemäss Ziffer 8.1 der Vergleichsvereinbarung beantragten die Parteien dem Bundesgericht gemeinsam, vom vorliegenden Vergleich inklusive vollständiger Gerichtskosten- und Parteientschädigungsregelung Vormerk zu nehmen und das Verfahren 4A_246/2016 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben; die Gerichtskosten- und Parteientschädigungsregelung der Parteien [für das bundesgerichtliche Verfahren] (Übernahme der Gerichtskosten je zur Hälfte und gegenseitiger Verzicht auf Parteientschädigung) finde sich in den Ziffern 4.3 und 4.4 des Vergleichsvertrages; ein öffentlich beurkundeter Baurechtsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn J.________ sowie ein Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn J.________ seien gültig zustande gekommen, womit die auflösende Bedingung in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages nicht eingetreten sei;

dass das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Erklärte dem in der eingereichten Vergleichsurkunde Vereinbarten entspricht;

dass das Schreiben vom 19. Oktober 2017 den Beschwerdegegnern am 24. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und diese in der Folge dazu keine Stellung nahmen, namentlich nicht erklärten, der genannte Baurechtsvertrag oder der Pachtvertrag sei nicht gültig zustandgekommen;

dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt ( Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass sich die Parteien nach der in einem Originalexemplar eingereichten Vergleichsurkunde vom 19. Oktober 2017 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_246/2016 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;

dass damit das Verfahren 4A_246/2016 von der Präsidentin der Abteilung in Anwendung von Art. 32Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind ( Art. 66 BGG ) und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass gemäss Ziffer 4.3 der eingereichten Vergleichsvereinbarung die Gerichtskosten aus dem vom Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind und die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Hälfte der erhobenen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen haben;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_246/2016 wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Diese Gerichtskosten sind vollumfänglich aus dem vom Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer die Hälfte der erhobenen Kosten (Fr. 200.--) unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer