Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_245/2020 KI-generiert

Trademark Validity and Protective Measures Appeal in Swiss Commercial Dispute

Geschäftsnummer 4A_245/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies regarding trademark rights. The complainant company requested the annulment of a Swiss trademark owned by the respondent company and sought a temporary restriction on actions related to this trademark. The Commercial Court of the Canton of Zurich initially granted interim measures requested by the complainant, and subsequent court orders restricted the respondent from exercising certain rights over the trademark. The respondent submitted a request for free legal assistance and challenged the decisions, including interim measures, due to alleged errors in the handling of confidential information. These issues led to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural aspects and the respondent’s request for unentitled legal benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 222 Abs. 2 ZPO, Art. 156 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Trademark Validity and Protective Measures Appeal in Swiss Commercial Dispute: The complainant company requested the annulment of a Swiss trademark owned by the respondent company and sought a temporary restriction on actions related to this trademark. The Commercial Court of the Canton of Zurich initially granted interim measures requested by the complainant, and subsequent court orders restricted the respondent from exercising certain rights over the trademark. The respondent submitted a request for free legal assistance and challenged the decisions, including interim measures, due to alleged errors in the handling of confidential information. These issues led to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural aspects and the respondent’s request for unentitled legal benefits.

Schlagwörter

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Markenrecht Handelsstreitigkeit Markenschutz unentgeltliche Rechtspflege "Vorläufige Geltung" einheitliches Zollpapier Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 292 StGB
xxx zu verfügen (Dispositiv-Ziffer 3), wobei es für den Widerhandlungsfall den Organen und geschäftsführenden Personen der Beschwerdeführerin eine Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr.
Art. 222 Abs. 2 ZPO
April 2019 angeordnete Verfügungssperre für die erwähnte Marke im Markenregister sei weiterhin aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziffer 5) und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um ihre Art. 222 Abs.
Art. 156 ZPO
35/1) sinngemäss Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO beantragte;
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 BGG
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible because the conditions for immediate review of an interlocutory decision were not met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the Federal Supreme Court proceedings was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as they incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_245/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ LTD,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roger Staub, Oliver Kunz und Manuel Bigler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Markenrecht; UWG,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 (HG190069-O).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. April 2019 beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Feststellung der Nichtigkeit der Schweizer Marke Nr. xxx der Beschwerdeführerin für sämtliche beanspruchten Waren und für die Dauer des Verfahrens eine Verfügungsbeschränkung betreffend diese Marke beantragte (zunächst superprovisorisch);

dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 26. April 2019 den Antrag der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch guthiess;

dass das Handelsgericht der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 21. Mai 2019 Frist zur Erstattung der Klageantwort ansetzte;

dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 unter anderem festhielt, dass gerichtliche Zustellungen an C.________ - als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin - gültig sind;

dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht am 4. November 2019 eine 40 Seiten umfassende Eingabe mit 12 Beilagen einreichte, in der sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und eine Widerklage ankündigte, wobei die Seiten 3-40 der Eingabe sowie sämtliche Beilagen mit dem Vermerk "Nur für das HG Zürich bestimmt, nicht für die Gegenseite" versehen waren;

dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 die Eingabe vom 4. November 2019 teilweise (S. 3-40) samt vollständigen Beilagen der Beschwerdeführerin retournierte (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ansetzte, um die Eingabe und Beilagen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 entweder parteiöffentlich erneut einzureichen oder mit begründeten Anträgen um Anordnung von Schutzmassnahmen (Dispositiv-Ziffer 2);

dass das Handelsgericht zudem in Bestätigung der Verfügung vom 26. April 2019 der Beschwerdeführerin weiterhin verbot, über die Schweizer Marke Nr. xxx zu verfügen (Dispositiv-Ziffer 3), wobei es für den Widerhandlungsfall den Organen und geschäftsführenden Personen der Beschwerdeführerin eine Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis zu Fr. 10'000.--) androhte (Dispositiv-Ziffer 4);

dass das Handelsgericht ausserdem beschloss, die mit Verfügung vom 26. April 2019 angeordnete Verfügungssperre für die erwähnte Marke im Markenregister sei weiterhin aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziffer 5) und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen (Dispositiv-Ziffer 6);

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_26/2020 vom 29. Januar 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den handelsgerichtlichen Entscheid vom 5. Dezember 2019 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht mit Eingabe vom 6. Januar 2020 ein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte und gleichzeitig betreffend die Urkunden in Beilage 1"Übersicht über Einkommen und Vermögen von Hrn. C.________ (10 Seiten) " (act. 35/1) sinngemäss Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO beantragte;

dass das Handelsgericht mit Entscheid vom 9. März 2020 beschloss, dass die Urkunden in Beilage 1"Übersicht über Einkommen und Vermögen von Hrn. C.________ (10 Seiten) " (act. 35/1) der Beschwerdegegnerin einstweilen nicht zugestellt und gesondert aufbewahrt werden (Dispositiv-Ziffer 1), dass je eine Kopie der Urkunden act. 34 und 35/3 erstellt wird (Dispositiv-Ziffer 2), wobei die Kosten für die Erstellung der Kopien im Betrag von Fr. 137.-- der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositiv-Ziffer 3);

dass das Handelsgericht zudem den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend die Urkunden in Beilage 1"Übersicht über Einkommen und Vermögen von Hrn. C.________ (10 Seiten) " (act. 35/1) abwies (Dispositiv-Ziffer 5) und beschloss, die einstweilen gesondert aufbewahrten Urkunden in Beilage 1 nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses der Beschwerdegegnerin zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 6);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin - soweit die Abweisung des Antrags um Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend (vgl. Dispositiv-Ziffern 5 und 6) - nicht hinreichend mit den eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dem Handelsgericht eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, weshalb sie die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich in die Augen springt, weshalb sich die Beschwerde insoweit als offensichtlich unzulässig erweist;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (dazu BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen);

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann