Federal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a legal dispute initiated by an individual who filed a lawsuit against a corporation for a claim of 128,000 CHF plus interest in March 2017. The court of first instance dismissed the lawsuit in November 2017. The plaintiff then appealed to the higher court, which refused to consider the appeal due to inadequate justification and also rejected a request for free legal assistance in March 2018. In response, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal in April 2018, but failed to sufficiently demonstrate any violation of rights by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and denied the request for legal aid, citing the case's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court of first instance dismissed the lawsuit in November 2017. The plaintiff then appealed to the higher court, which refused to consider the appeal due to inadequate justification and also rejected a request for free legal assistance in March 2018. In response, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal in April 2018, but failed to sufficiently demonstrate any violation of rights by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and denied the request for legal aid, citing the case's lack of merit.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to impose the court costs on the appellant.
Used to state that the respondent is not entitled to compensation for costs in the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_244/2018
Urteil vom 20. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 23. März 2018 (Z1 2018 4).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2017 gegen die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Zahlung von Fr. 128'000.-- nebst Zins einreichte, wobei er sich ein Nachklagerecht vorbehielt;
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. November 2017 die Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zug erhob, das auf die Berufung mangels hinreichender Begründung mit Präsidialverfügung vom 23. März 2018 nicht eintrat und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung mit Eingabe vom 26. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrensentscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass daher auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger