Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_244/2016 KI-generiert

Stock Corporation Deletion Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 4A_244/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the deletion of a company from the commercial register. The complainant disputed the decision made by a lower court, which had rejected their objections to the deletion of the company and instructed the commercial register office to proceed with the deletion. The higher court upheld the lower court's ruling, stating that the complainant failed to demonstrate their status as a creditor of the company or show a legitimate interest in its continued existence. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's judgment and seeking a delay in payment of court fees and legal aid, which were ultimately denied. The Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient grounds and affirmed the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 938a OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Stock Corporation Deletion Challenge Dismissed: The complainant disputed the decision made by a lower court, which had rejected their objections to the deletion of the company and instructed the commercial register office to proceed with the deletion. The higher court upheld the lower court's ruling, stating that the complainant failed to demonstrate their status as a creditor of the company or show a legitimate interest in its continued existence. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's judgment and seeking a delay in payment of court fees and legal aid, which were ultimately denied. The Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient grounds and affirmed the previous rulings.

Schlagwörter

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Löschung einer Aktiengesellschaft Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft unentgeltliche Rechtspflege Gläubigerversammlung Rechtsstellung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 938a OR
November 2015 die von der Beschwerdeführerin gegen die Löschung der B.________ AG erhobenen Einwände als unbegründet erachtete und das Handelsregisteramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 938a OR anwies, die B.________ AG nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister zu löschen;
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. November 2015 richtet, da es sich bei diesem nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because the submission evidently failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded to the opposing parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_244/2016

Urteil vom 17. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Handelsregisteramt des Kantons Zug,

2. B.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Löschung einer Aktiengesellschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 16. März 2016.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 25. November 2015 die von der Beschwerdeführerin gegen die Löschung der B.________ AG erhobenen Einwände als unbegründet erachtete und das Handelsregisteramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 938a OR anwies, die B.________ AG nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Handelsregister zu löschen;

dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. November 2015 erhobene Berufung mit Urteil vom 16. März 2016 abwies, den einzelrichterlichen Entscheid bestätigte und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, die B.________ AG, die inzwischen ihren Sitz nach Zürich verlegt hatte, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Handelsregister zu löschen;

dass das Obergericht des Kantons Zug erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie überhaupt Gläubigerin der B.________ AG sei und habe auch nicht glaubhaft dargetan, dass die Gesellschaft über verwertbare Aktiven verfüge und eine Geschäftstätigkeit betreibe; schliesslich habe sie auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern sie überhaupt ein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestehen der B.________ AG habe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. April 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. März 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2016 um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und mit Eingabe vom 2. Juni 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. November 2015 richtet, da es sich bei diesem nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt und nunmehr etwa vorbringt, der Handelsregisterführer habe "selbstmächtig irgendwelche Aktivitäten [entfaltet]" sowie bei der Publikation (Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt) vorsätzlich falsche Angaben gemacht und die Löschungsandrohung sei nicht der richtigen Person zugestellt worden;

dass sie insbesondere in keiner Weise auf die vorinstanzliche Erwägung eingeht, wonach es an den Voraussetzungen einer Aufrechterhaltung der Eintragung unter anderem deshalb fehle, weil die Beschwerdeführerin ihre Gläubigerstellung nicht glaubhaft gemacht und ein schutzwürdiges Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft nicht hinreichend substanziiert habe;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. April 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann