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4A_244/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_244/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving allegations of legal refusal, the appellant challenged a decision from the Zurich Cantonal Court, which had dismissed his complaint against a district court. The appellant submitted an appeal to the Federal Tribunal, attempting to contest the lower court's ruling. However, the appeal was deemed inadmissible as the grounds for the appeal were not adequately substantiated within the designated time frame. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, while also opting not to impose court costs under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The appellant submitted an appeal to the Federal Tribunal, attempting to contest the lower court's ruling. However, the appeal was deemed inadmissible as the grounds for the appeal were not adequately substantiated within the designated time frame. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, while also opting not to impose court costs under the circumstances.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) because the submission did not meet the formal requirements for appeals to the Federal Tribunal.

Art. 43 BGG

The request of the appellant to supplement the grounds for appeal was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of judicial costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_244/2014

Urteil vom 28. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2014.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2014 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, mit welcher er dem Bezirksgericht Dielsdorf Rechtsverweigerung vorwarf, abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. April 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 7. April 2014 nicht ergänzt werden konnte ( Art. 43 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4.2), weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 7. April 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin