Plaintiff's Appeal on Cost Advance Dismissed for Insufficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, a plaintiff filed a lawsuit against a company in the District Court of Zurich on May 22, 2022, requesting full access to certain records, a compensation of CHF 12,000 for the violation of her right to information, CHF 250,000 for breach of bank secrecy, and damages amounting to CHF 22 million. Furthermore, the plaintiff applied for free legal aid, which was denied by the District Court due to the claims being deemed devoid of any chance of success. Subsequently, the court ordered the plaintiff to provide a deposit of CHF 180,000 for legal costs. The plaintiff challenged this order at the Zurich High Court, which dismissed her appeal on March 17, 2023. The plaintiff then sought recourse at the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for this stage, but the Tribunal refused to address her complaint because it was inadequately substantiated as per legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Plaintiff's Appeal on Cost Advance Dismissed for Insufficient Legal Justification: Furthermore, the plaintiff applied for free legal aid, which was denied by the District Court due to the claims being deemed devoid of any chance of success. Subsequently, the court ordered the plaintiff to provide a deposit of CHF 180,000 for legal costs. The plaintiff challenged this order at the Zurich High Court, which dismissed her appeal on March 17, 2023. The plaintiff then sought recourse at the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for this stage, but the Tribunal refused to address her complaint because it was inadequately substantiated as per legal requirements.
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KI-generiertThe appeal was dismissed not to be entered upon in the simplified procedure based on this article due to lack of sufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid as the appeal was hopeless from the start.
Imposed the court fees on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_243/2023
Urteil vom 24. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2023 (RB230014-O/U).
Erwägungen:
1. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am 22. Mai 2022 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der sie verlangte, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, ihr "vollumfänglich Zugang an die gesamten Akten zu erteilen" und ferner eine "Entschädigung von Fr. 12'000 für die Verletzung ihr[es] Auskunftsrecht[s]", eine "Entschädigung von Fr. 250'000 wegen Verletzung des Bankgeheimnisses" sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 22 Mio. zu bezahlen. Ausserdem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Beschluss vom 22. November 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klagebegehren ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 setzte das Bezirksgericht der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180'000.-- an.
Die Klägerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Die Beschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen den - unangefochten gebliebenen - erstinstanzlichen Beschluss vom 22. November 2022 richtet, in dem das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen hat. Dieser Beschluss stellt kein taugliches Anfechtungsobjekt dar ( Art. 75 BGG ).
2.2. Ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Vor- und Zwischenentscheid des Obergerichts vom 17. März 2023 betreffend die Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG an sich zulässig ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3), kann dahingestellt bleiben:
2.3.
2.3.1. Denn Beschwerden an das Bundesgericht sind jedenfalls hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Das Obergericht legte einlässlich dar, aus welchen Gründen die angefochtene Kostenvorschussverfügung rechtskonform ist. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar eine Reihe von Vorwürfen (Verletzungen der EMRK, Diskriminierung, Willkür, überspitzter Formalismus, Rechtsverweigerung, Verstoss gegen die Prinzipien der "Einfachheit und Klarheit" des Verfahrens und der "Waffengleichheit", Gehörsverletzungen, Verletzungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz [SR 235.1], Missachtung der sozialen Untersuchungsmaxime, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen), ohne aber nachvollziehbar und in einer den eben dargelegten Begründungsanforderungen genügenden Weise auf die Entscheidbegründung des Obergerichts einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil konkret Recht verletzt oder entscheidrelevante, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen enthält. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle