Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_243/2014 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Failure to Meet Submission Requirements

Geschäftsnummer 4A_243/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant and a landlord, with the former contesting a decision by a cantonal court regarding the eviction process. The regional court ruled that the tenant must vacate specific premises within ten days, a decision that was upheld by the cantonal court upon appeal. The tenant subsequently sought to challenge the cantonal court's ruling in the federal tribunal, but failed to adequately address the legal arguments made by the previous court. As a result, the federal tribunal determined not to entertain the tenant's appeal and imposed court costs on her.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal Dismissed for Failure to Meet Submission Requirements: The regional court ruled that the tenant must vacate specific premises within ten days, a decision that was upheld by the cantonal court upon appeal. The tenant subsequently sought to challenge the cantonal court's ruling in the federal tribunal, but failed to adequately address the legal arguments made by the previous court. As a result, the federal tribunal determined not to entertain the tenant's appeal and imposed court costs on her.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung von Geschäftsmietern verfassungsmässige Anforderung niedrige Miete Zonenvorschriftsverletzung Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it evidently failed to meet the required substantiation standards.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_243/2014

Urteil vom 9. Mai 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 11. März 2014.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auf Gesuch von B.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen verurteilte, die Carrosseriewerkstatt, den Waschraum und die Spritzkabine im Erdgeschoss sowie die Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss in U.________ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann