Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_243/2013 KI-generiert

Mootness Due to Corporate Dissolution in Pension Dispute

Geschäftsnummer 4A_243/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning precautionary measures, the complainant challenged a judgment from the Zurich High Court that was issued in April 2013. The proceedings were initially suspended in July 2013 due to a pending related case. Subsequent developments revealed that the respondent had entered bankruptcy and was deleted from the register, prompting the Supreme Court to consider the case as moot. The complainant, however, requested that the case continue despite the respondent's dissolution, arguing that he had legal interests concerning another party involved in the matter. Ultimately, the Supreme Court determined that the complaint could not be adjudicated against a non-existent entity, leading to the case being dismissed as moot, while also granting the complainant legal aid and ordering compensation for legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 BGG, Art. 64 Abs. 2 Satz; Mootness Due to Corporate Dissolution in Pension Dispute: The proceedings were initially suspended in July 2013 due to a pending related case. Subsequent developments revealed that the respondent had entered bankruptcy and was deleted from the register, prompting the Supreme Court to consider the case as moot. The complainant, however, requested that the case continue despite the respondent's dissolution, arguing that he had legal interests concerning another party involved in the matter. Ultimately, the Supreme Court determined that the complaint could not be adjudicated against a non-existent entity, leading to the case being dismissed as moot, while also granting the complainant legal aid and ordering compensation for legal representation.

Schlagwörter

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Vorsorgeleistungen Auflösung der Gesellschaft Wegfall des Rechtsschutzinteresses Einstellung der Rente Konkursverfahren Streitgegenstand juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal extinct due to loss of subject matter (Gegenstandslosigkeit).

Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG

Used to determine that the indemnity for the legal representative must be paid from the court treasury because the respondent lost their legal capacity.

Art. 64 BGG

Used to justify granting the complainant legal aid/free assistance because the appeal was not hopeless.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to state that the complainant must reimburse the court treasury if they later become able to pay.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to rule that no court fees are to be collected for the federal court proceedings.

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG

Cited as the basis for granting the complainant a party indemnity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_243/2013

Verfügung vom 14. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Philippe Zogg,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Vorsorgeleistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. April 2013.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2013 mit Beschwerde vom 3. Mai 2013 beim Bundesgericht anfocht;

dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2013 sistiert wurde;

dass nach dem inzwischen ergangenen Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 (Verfahren 9C_495/2015) kein Grund mehr besteht für die Sistierung und das Verfahren grundsätzlich weiterzuführen ist;

dass das Bundesgericht den Parteien mit Schreiben vom 5. August 2016 unter Beilage des Handelsregisterauszugs der B.________ (Beschwerdegegnerin) mitteilte, dass in der Zwischenzeit über die Beschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet und sie in der Folge von Amtes wegen gelöscht worden sei, weshalb das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben sei, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu äussern;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. August 2016 beantragte, das Verfahren sei nicht abzuschreiben, sondern es sei über die Beschwerde zu entscheiden, obwohl er von der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses keine Entschädigung bzw. Genugtuung mehr erhalten werde; er habe die Forderung auch gegenüber der D.________ in U.________ geltend gemacht, der im Übrigen der Streit verkündet worden sei, und er sei deshalb auf einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren angewiesen;

dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess;

dass die Beschwerdegegnerin nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Löschung im Handelsregister am 19. September 2014) ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat und die streitigen Verpflichtungen daher keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden können;

dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand, dass er in Italien entsprechende Forderungen gegenüber der D.________ - d.h. einer Drittperson - geltend macht, kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde gegenüber einer nicht mehr bestehenden Partei zu begründen vermag, auch wenn der D.________ vor der Erstinstanz der Streit verkündet worden war;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass infolge der Gegenstandslosigkeit dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Prozesskosten angemessen zu reduzieren, nicht stattgegeben werden kann;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 2 BGG );

dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mutmasslichen Verfahrensausgangs eine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ), wobei seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und auch die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung ( Art. 64 BGG ) erfüllt sind;

dass eine Parteientschädigung von der ehemaligen Beschwerdegegnerin von vornherein nicht erhältlich ist, weshalb die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten ist ( Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG ), wobei der Beschwerdeführer der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwältin Heidi Frick-Moccetti, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann