Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_243/2010 KI-generiert

Tenancy Eviction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 4A_243/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who sought to protect her tenancy after being ordered to vacate her apartment following the denial of her request for protection against eviction. Initially, a district court's decision to evict her was upheld by the higher court, which also dismissed her subsequent appeal claiming a violation of her rights. The tenant later filed for a nullity appeal at the cantonal Supreme Court, which rejected her request for free legal representation and chose not to consider her nullity appeal. The tenant subsequently submitted further applications to the Federal Court, but it remained unclear if she intended to challenge decisions from both the cantonal Supreme Court and the higher court. Ultimately, the Federal Court found that her submissions did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenancy Eviction Appeal Dismissed: Initially, a district court's decision to evict her was upheld by the higher court, which also dismissed her subsequent appeal claiming a violation of her rights. The tenant later filed for a nullity appeal at the cantonal Supreme Court, which rejected her request for free legal representation and chose not to consider her nullity appeal. The tenant subsequently submitted further applications to the Federal Court, but it remained unclear if she intended to challenge decisions from both the cantonal Supreme Court and the higher court. Ultimately, the Federal Court found that her submissions did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters Kündigungsschutz Mitmieter Wegnahmerecht verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the Tribunal to declare that it cannot enter upon the appeal due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_243/2010

Urteil vom 1. Juni 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

vom 30. März 2010 des Kassationsgerichts des

Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A.________ mit Verfügung vom 31. Juli 2009 das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführerin abwies und ihr befahl, die 4.5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock rechts in der Liegenschaft B.________ in C.________ bis spätestens 31. August 2009, um 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 8. Februar 2010 den Rekurs abwies und die Verfügung des Einzelrichters vom 31. Juli 2009 bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass das Kassationsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach in weitestgehend sachfremder, rein appellatorischer und als solche nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfe, weshalb mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne ( § 288 ZPO );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie die Anträge stellte, die Beschlüsse des Kassationsgerichts seien vollumfänglich abzuweisen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. April 2010 eine zweite und am 9. Mai 2010 eine dritte Eingabe einreichte;

dass aus allen drei Eingaben nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführerin neben dem Entscheid des Kassationsgerichts auch jenen des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass diese Frage indessen offen bleiben kann, wie sich im Folgenden zeigen wird;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die drei Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen sowohl hinsichtlich der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts wie auch jener des Obergerichts offensichtlich nicht erfüllen;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass damit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin