Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_242/2020 KI-generiert

Employment Certificate Dispute and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_242/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Zurich labor court had previously ordered a company to provide a revised employment certificate to an employee, but dismissed his other claims. The employee attempted to challenge this decision, but his request for a detailed judgment explanation was dismissed due to its belated submission. The Zurich Higher Court subsequently rejected his appeal to restore the timeline for submitting his request. The employee took the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Zurich Higher Court’s decision not to entertain his submission for procedural reasons. However, his appeal did not meet the Federal Tribunal’s requirements for consideration, particularly failing to address how federal law might have been violated, thus resulting in the court's decision not to proceed with his complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employment Certificate Dispute and Procedural Deficiencies: The employee attempted to challenge this decision, but his request for a detailed judgment explanation was dismissed due to its belated submission. The Zurich Higher Court subsequently rejected his appeal to restore the timeline for submitting his request. The employee took the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Zurich Higher Court’s decision not to entertain his submission for procedural reasons. However, his appeal did not meet the Federal Tribunal’s requirements for consideration, particularly failing to address how federal law might have been violated, thus resulting in the court's decision not to proceed with his complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag verfahrensrechtliche Fragen Streitgegenstand Fälschung von Ausweisen Vollbeschäftigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gesetzliche Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission obviously failed to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_242/2020

Urteil vom 29. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Monnier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. März 2020 (RA200002-O/U).

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer ein geändertes Arbeitszeugnis auszustellen, im Übrigen die Klage des Beschwerdeführers jedoch abwies;

dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 22. Januar 2020 ein vom 10. Januar 2020 datierendes Begründungsgesuch des Beschwerdeführers (am 13. Januar 2020 per Telefax übermittelt sowie am 17. Januar 2020 an die schweizerische Post gelangt) als unbeachtlich erklärte und vormerkte, dass für das Urteil vom 18. Dezember 2019 innert Frist kein Begründungsbegehren gestellt worden und das Urteil damit in Rechtskraft erwachsen sei;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Stellung eines Begründungsgesuchs nicht eintrat und die vom Beschwerdeführer gegen die arbeitsgerichtliche Verfügung vom 22. Januar 2020 erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sowie Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV erwähnt, eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht hinreichend aufzeigt, wobei er insbesondere nicht auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid eingeht, wonach er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass Eingaben per Telefax den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechen und künftig unbeachtet bleiben würden;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann