Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_242/2011 KI-generiert

Superprovisional Measures Refusal Not Appealable for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 4A_242/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested the Regional Court to impose precautionary and super-precautionary measures, demanding the removal of specified documents from a website pending the outcome of an ongoing civil procedure related to a criminal matter. The Regional Court rejected the request for super-precautionary measures, stating the applicant failed to demonstrate the urgency or severity of the alleged harm. Subsequently, the applicant appealed the decision to the Cantonal Court, which refused to consider the appeal on the grounds that decisions regarding super-precautionary measures are not subject to appeal. The applicant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling and challenge the earlier refusal of the precautionary measures.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Superprovisional Measures Refusal Not Appealable for Lack of Irreparable Harm: The Regional Court rejected the request for super-precautionary measures, stating the applicant failed to demonstrate the urgency or severity of the alleged harm. Subsequently, the applicant appealed the decision to the Cantonal Court, which refused to consider the appeal on the grounds that decisions regarding super-precautionary measures are not subject to appeal. The applicant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling and challenge the earlier refusal of the precautionary measures.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen superprovisorische Massnahmen konnexe Verfahren Vorläufige Maßnahmen nicht wiedergutzumachender Nachteil Abschiebung Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

No compensation for party costs was awarded because the respondents incurred no expenses in this federal procedure.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the challenged decision was an interlocutory decision concerning precautionary measures, falling under this article's scope for admissibility.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 137 III 380
Spouse's Appeal on Refusal of Mandatory Conciliation Hearing in Divorce Proceedings
«…utung für das weitere Verfahren sind demnach entscheidend (Urteil 5D_72/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1; vgl. auch Urteile 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4 und 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.2 und 4.3). Vorliegend geht es also darum, ob die Nicht…»
BGE 137 III 417
Superprovisional Measures Not Appealable to Federal Supreme Court Without Exhausting Cantonal Instances
«…ntscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). 1.3 Damit harmoniert, dass in der ZPO kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Ents…»
5A_162/2024 (2024-03-08)
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«…1.1). Insofern liegt weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4) noch ist das für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht erforderliche Rechtsschutz-intere…»
5A_196/2023 (2023-04-06)
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«…p. 1 ss [2, 6]). Dans la procédure contradictoire qui doit nécessairement et rapidement suivre (cf. entre autres: arrêt 4A_242/2011 du 13 mai 2011 consid. 1.4), le juge qui doit statuer à titre provisionnel n'examine pas la décision superprovisionnell…»
PC180039 (2018-11-09) · zh
Complaint for Undue Delay in Divorce Proceedings Involving Alleged Child Abuse
«…rücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird -6- (BGer 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4). Die Gegenpartei ist gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO unverzüglich anzuhören, da ihr im Rahmen des…»
2C_367/2017 (2017-04-13)
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«…, zusätzlich auch unter dem Aspekt der "Ausschöpfung des Instanzenzugs" (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1 S. 87 ff.; Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die blosse Aufforderung zum Bedürftigkeitsnachweis ei…»
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Appeal Against Provisional Construction Lien Order Dismissed Due to Non-Appealable Superprovisional Decision
«…und Zweck des Massnahmeverfahrens, dass dieses rasch vorangetrieben und abgeschlossen werde (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). Das in Art. 265 Abs. 2 ZPO umschriebene Verfahren, gemäss welchem das Gericht nach der unverz…»
5A_712/2011 (2011-11-16)
Husband's Divorce Appeal Dismissed Due to Procedural Flaw in Representation Investigation
«…utung für das weitere Verfahren sind demnach entscheidend (Urteil 5D_72/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1; vgl. auch Urteile 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4 und 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.2 und 4.3). Vorliegend geht es also darum, ob die angeo…»
4A_577/2011 (2011-10-04)
Telecommunications Company v. Counterparty (Appealability of Denial of Superprovisional Injunction)
«…ntscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). 1.3 Damit harmoniert, dass in der ZPO kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Ents…»
VR110002 (2011-06-15) · zh
File Access After Withdrawal of Super-Provisional Measures
«…tzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4.). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Ent- scheid betre…»
ZK 2011 232 (2011-04-15) · be
Superprovisional Measures Appealability under Swiss CPC Article 308 (1)
«…sgericht ist auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten (Bger-Urteil 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011). Der Entscheid ist damit in Rechtskraft erwachsen.…»
PC180039 · zh
Judicial Delay in Urgent Custody Dispute
«…rücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird -6- (BGer 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4). Die Gegenpartei ist gemäss Art. 265 Abs. 2 ZPO unverzüglich anzuhören, da ihr im Rahmen des…»
VR110002 · zh
Access to File in Interim Measures Proceedings After Withdrawal
«…tzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4.). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Ent- scheid betre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_242/2011

Urteil vom 13. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz, Kolly,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen; UWG,

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Aussenstelle Aarwangen, Zivilabteilung, vom 5. April 2011 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 15. April 2011.

Sachverhalt:

A. A.a Am 1. April 2011 stellte A.________ (Beschwerdeführer) dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen mit folgendem Wortlaut:

"a. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, das PDF-Dokument mit dem Paper "xxx.________" sowie den Text "yyy.________" für die bis zum rechtskräftigen Entscheid über die entsprechenden zivilrechtlichen Rechtsbegehren im hängigen Strafverfahren (bei Weisung ins Zivilverfahren bis zu dessen Abschluss) von der Webseite zzz.________ zu nehmen, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle.

b. Die Massnahme gemäss dem Rechtsbegehren a sei für die Dauer des vorliegenden Gesuchsverfahrens superprovisorisch anzuordnen."

A.b Mit Verfügung vom 5. April 2011 (Ziff. 6) wies das Regionalgericht das Begehren um Anordnung des Superprovisoriums ab.

Zur Begründung führte das Regionalgericht aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass die Intensität der vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die fraglichen Webeinträge derart schwerwiegend seien, dass sich ein Eingriff in das rechtliche Gehör der Gesuchsgegner rechtfertigen würde. Dem Gesuch fehle es an der Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit der beantragten superprovisorischen Massnahmen. Den Gesuchsgegnern sei deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Anträge des Beschwerdeführers werde nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist im summarischen Verfahren entschieden.

B. B.a Gegen die Verfügung des Regionalgerichts legte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein, mit der er erneut die Anordnung des Superprovisoriums verlangte.

B.b Mit Entscheid vom 15. April 2011 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.

Das Obergericht führte unter Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7221/7356) aus, dass die superprovisorische Anordnung einer vorsorglichen Massnahme als solche nicht mit einem Rechtsmittel an das obere kantonale Gericht anfechtbar sei.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2011 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung der Berufung - allenfalls der Beschwerde - an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziff. 6 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2011 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung des Superprovisoriums an das Regionalgericht zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer neben dem Entscheid des Obergerichts auch die Verfügung des Regionalgerichts anficht, ist auf die Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt.

1.2 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.).

Der angefochtene Entscheid des Obergerichts betrifft vorsorgliche Massnahmen, die während eines hängigen Hauptverfahrens beantragt wurden. Demnach handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG .

1.3 Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Bei Massnahmeentscheiden kommt zum Vornherein nur die erste Variante in Betracht ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87).

Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen, der Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zugrunde lag, so dass zu seiner Auslegung die Rechtsprechung zu jener Bestimmung heranzuziehen ist ( BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129 mit Hinweis). Danach muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich beseitigen lässt ( BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 IV 139 , E. 4 S. 141, 288, E. 3.1 S. 291, und 335, E. 4 S. 338; mit Hinweisen). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist in der Beschwerde darzutun, es sei denn, dass sie offensichtlich sei ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis).

1.4 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwiefern ihm durch die Verweigerung des Superprovisoriums ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Damit tut er die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dar, weshalb auf die Beschwerde schon mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist aber auch nicht ersichtlich, kann doch der Beschwerdeführer den mit dem Superprovisorium angestrebten vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des gleichzeitig angehobenen kontradiktorischen Massnahmeverfahrens gemäss Art. 261 ff. ZPO erwirken. Unter dem Titel "II. Formelles, D. Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses" der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selbst an, dass das "erstinstanzliche Gericht voraussichtlich noch vor Ende April 2011 über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ( Art. 261 ff. ZPO ) entscheiden" würde, womit sich "die superprovisorische Anordnung dieser Massnahmen gemäss Art. 265 ZPO " erübrige. In der Tat entspricht es dem System des Massnahmeverfahrens, auf welches nach Art. 248 lit. d. ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren Anwendung finden, dass dieses rasch vorangetrieben und abgeschlossen wird. Die Regel des Art. 265 Abs. 2 ZPO , wonach das Gericht bei erfolgter superprovisorischer Anordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird. Der allfällige tatsächliche Nachteil, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Webeinträge infolge des verweigerten Superprovisoriums vorläufig aufgeschaltet bleiben, kann mit dem Entscheid über das Massnahmebegehren im summarischen Verfahren beseitigt werden. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Superprovisoriums ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen sollte, ist damit nicht ersichtlich.

Mit den weiteren Darlegungen, wonach vorliegend die grundsätzliche Frage zu beantworten sei, ob gegen die Verweigerung eines Superprovisoriums nach der Schweizerischen ZPO ein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehe, lässt der Beschwerdeführer denn auch durchblicken, dass es ihm in seiner Beschwerde nicht um die Verhinderung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur geht, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dazu steht die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG nicht zur Verfügung.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG erheben will, ist diese offensichtlich unzulässig, da ein anfechtbarer Entscheid der Vorinstanz vorliegt. Im Umstand, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, liegt keine Rechtsverweigerung i.S. von Art. 94 BGG (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau Aussenstelle Aarwangen Zivilabteilung und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni