Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_241/2020 KI-generiert

Enforceability of Non-Compete Clause in Employment Contract after Employee Joins Competitor

Geschäftsnummer 4A_241/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this Swiss Federal Tribunal case, an employee and former marketing assistant of a coffee roasting and wholesale company based in Lucerne, Switzerland, challenged the enforcement of a non-compete clause in their employment contract after resigning in 2014 and joining a similar business. The non-compete clause prohibited the employee from engaging in competing activities throughout Switzerland for three years post-termination and carried a penalty of CHF 30,000 for breaches. The employer alleged the employee violated this clause, whereas the employee argued against the penalty's validity, claiming no significant insight into sensitive customer or company information was gained or used to cause harm. After various levels of judgment and an appeal, the case reached the Swiss Federal Tribunal, where the main legal debate centered on whether the employee had access to customer insights and trade secrets significant enough to validate the non-compete clause and justify the financial penalty.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13 ein, Art. 340 Abs. 2 OR, Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; Enforceability of Non-Compete Clause in Employment Contract after Employee Joins Competitor: The non-compete clause prohibited the employee from engaging in competing activities throughout Switzerland for three years post-termination and carried a penalty of CHF 30,000 for breaches. The employer alleged the employee violated this clause, whereas the employee argued against the penalty's validity, claiming no significant insight into sensitive customer or company information was gained or used to cause harm. After various levels of judgment and an appeal, the case reached the Swiss Federal Tribunal, where the main legal debate centered on whether the employee had access to customer insights and trade secrets significant enough to validate the non-compete clause and justify the financial penalty.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag Konkurrenzverbot Gültigkeit des Konkurrenzverbots Vertragsklausel Arbeitsverhältnis Besondere Zuständigkeit für Arbeitsverträge Tarifabkommen Antrag ohne Verbindlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG

Cited as the basis for determining the amount of the court fee, given the dispute value of CHF 30,000.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to pay costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied because the appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

RB240025 (2025-01-16) · zh
Appeal Regarding Security for Costs and Right to Be Heard in Debt Claim
«…nwiefern die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte (vgl. hierzu BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020, E. 3.6; BGer 5A_732/2021 vom 29. März 2022, E. 2.1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Aufgr…»
36463 (2024-10-16) · nw
Appeal Dismissed for Modification of Provisional Marital Protection Measures
«…h gewesen wären, womit auf die mangelhaft begründete Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6 m.w.V.). 5.9 Die Berufungsklägerin legt erneut die Kriterien für die Festlegung von Obh…»
PD240013 (2024-07-03) · zh
Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Provisional Cost Advance Challenge
«…ein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6 je m.w.H.). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinsta…»
5A_670/2023 (2024-06-11)
Father's Contact Rights Denied Due to Children's Opposition Following Mother's Assaults
«…ührlich Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; vgl. weiter etwa Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, erweist die Beschwerde sich als ungenügend begr…»
5A_458/2023 (2023-11-15)
Supreme Court Upholds Marital Protection Order Denying Recognition of Moroccan Divorce Decree
«…vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter etwa Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspr…»
F 2023 11 (2023-07-26) · zg
Adult Protection Authority v. Guardianship of Incapacitated Elderly Woman
«…80 E. 1.4.1 = Pra 107 [2018] Nr. 61). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch nichts Entsprechendes dar (vgl. BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Anzumerken ist immerhin, dass wohl vor der Anordnung der definitiven Massnahmen – sofern…»
RU230026 (2023-07-07) · zh
Appeal Against Compelled DNA Collection for Paternity Pursuant to International Legal Assistance Request
«…ein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6 je m.w.H.). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinsta…»
KES 2023 437 (2023-06-23) · be
Appeal Allowed: Inadmissible Expert Opinion in Protective Custody Case
«…hebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile des BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).…»
5A_144/2023 (2023-05-26)
Federal Supreme Court affirms marriage protection decision on maintenance payments, rejecting husband's constitutional complaints.
«…n eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5A_804/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.1.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Der Beschwerdeführer erachtet im Vorgehen des Obergerichts zwar eine sog. überraschende…»
5A_804/2022 (2023-02-24)
Father's Recusal Request Denied in Child Maintenance Dispute Over Alleged Judicial Error
«…ait valoir dans la procédure et en quoi ceux-ci auraient été pertinents (arrêts 4D_31/2021 du 22 juin 2021 consid. 2.1; 4A_241/2020 du 9 septembre 2020 consid. 3.6; 5A_699/2017 du 24 octobre 2017 consid. 3.1.3; 4A_453/2016 du 16 février 2017 consid. 4…»
5A_732/2021 (2022-03-29)
Adult Protection Authority Mandate Conflict and Capacity to Dispose Review
«…rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6 mit Hinweisen). 2.1.3. Diesen Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht.…»
102 2022 31 (2022-03-29) · fr
Appeal Granted: Reversal of Denial of Free Legal Aid in Maintenance Debt Case
«…Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1). 2. 2.1. Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche R…»
5D_21/2021 (2021-12-20)
Debtor Challenge to Court Costs Following Withdrawal of Opposition
«…rfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund scheitert d…»
4D_31/2021 (2021-06-22)
Enforceability of Foreign Payment Order and Right to Be Heard Violation
«…Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). 2.2. Vorliegend kommt der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nach, indem er detailli…»
4A_162/2021 (2021-05-12)
Federal Court Upholds Commercial Eviction Order Against Partnership
«…ein Interesse an der Aufhebung des Entscheids ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_241/2020

Urteil vom 9. September 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. März 2020 (1B 19 19).

Sachverhalt:

A. A.a. Die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Luzern betreibt gemäss Handelsregisterauszug eine Kaffeerösterei und einen Engroshandel mit Lebensmitteln aller Art. Sie stellte A.________ (Arbeitnehmerin, Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2007 als Marketingassistentin mit einem Pensum von 50 % an. Der Arbeitsvertrag enthielt in Art. 13 ein Konkurrenzverbot:

"Die MA [Mitarbeiterin] verpf lichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot gilt für die ganze Schweiz, für die Dauer von 3 Jahren. Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots wird eine Konventionalstrafe von CHF 30'000.00 erhoben. Die Zahlung der Konventionalstrafe hebt das Konkurrenzverbot nicht auf. Die Firma kann überdies Ersatz für den weiteren Schaden sowie die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen."

A.b. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Juli 2014 auf den 31. Oktober 2014; sie wurde jedoch bereits am 31. Juli 2014 freigestellt. Seit dem 1. November 2014 ist sie für die C.________ GmbH tätig, welche wie die Arbeitgeberin Kaffee und Heissgetränke verkauft und in diesem Zusammenhang weitere Dienstleistungen anbietet.

B. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Arbeitnehmerin habe das Konkurrenzverbot verletzt.

B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch beantragte die Arbeitgeberin am 22. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern im Wesentlichen, dass die Arbeitnehmerin ihr Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2014 bezahle.

Das Arbeitsgericht wies die Klage am 12. Mai 2017 ab. Es betrachtete das Konkurrenzverbot als ungültig, weil kein Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bestanden und keine erhebliche Schädigungsmöglichkeit nach Art. 340 Abs. 2 OR vorgelegen habe.

B.b. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hiess die Berufung der Arbeitgeberin am 1. März 2018 gut und verpflichtete die Arbeitnehmerin im Wesentlichen, der Arbeitgeberin Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2014 zu bezahlen.

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht erachtete das Kantonsgericht das Konkurrenzverbot als gültig. Es bejahte sowohl den Einblick in den Kundenkreis als auch in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie die erhebliche Schädigungsmöglichkeit und betrachtete das Konkurrenzverbot durch die neue Tätigkeit als verletzt.

B.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen der Arbeitnehmerin hiess das Bundesgericht am 2. April 2019 nach öffentlicher Beratung im Verfahren 4A_210/2018 teilweise gut (nachfolgend: Rückweisungsentscheid; teilweise publ. in: BGE 145 III 365 ). Es hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. März 2018 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück.

B.d. Mit Urteil vom 27. März 2020 verpflichtete das Kantonsgericht die Arbeitnehmerin abermals, der Arbeitgeberin Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2014 zu bezahlen.

C. Die Arbeitnehmerin erhebt erneut Beschwerde in Zivilsachen und verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. März 2020 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache nochmals zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Das Kantonsgericht trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 27. März 2020, worin die Anweisungen gemäss dem Rückweisungsentscheid umgesetzt worden seien. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat ( Art. 75 BGG ). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] [SR 173.110.4]). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist weder an die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids noch an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden. Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Dieselben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 ; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 4A_204/2017 vom 29. August 2017 E. 2.1 und E. 5.1). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern ( BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; Urteil 4A_84/2020 vom 27. August 2020 E. 2.2). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; zit. Urteil 4A_84/2020 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, die Konventionalstrafe sei nicht geschuldet.

3.1. Gemäss Rechtsprechung sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt ( BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.; 133 III 201 E. 4 S. 208; 116 II 220 E. 4a S. 222; je mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteile 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 2; 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2; 5A_748/2013 vom 25. November 2014 E. 2.1; 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.2. Mit seinem Rückweisungsentscheid hiess das Bundesgericht die erste Beschwerde teilweise gut.

Das Bundesgericht erwog, das Konkurrenzverbot sei nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährte und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber gemäss Art. 340 Abs. 2 OR erheblich schädigen könnte (Rückweisungsentscheid E. 4.1).

Inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis dank ihrer Kenntnis der Stammkunden und ihrer Gewohnheiten in der Lage gewesen sei, selbst ähnliche Leistungen wie die Beschwerdegegnerin zu erbringen und dieser Kunden abzuwerben, sei dem Ersturteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Im Ersturteil werde nicht festgestellt, inwiefern die Beschwerdeführerin im Einzelnen einen Einblick in den Kundenkreis gehabt habe. Zudem sei unklar, welche konkreten Kundenbeziehungen sie geführt habe, welche sie nicht schon als Mitglied der früheren Inhaberfamilie gekannt habe. Es sei unklar, welche konkreten Kundendaten die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch ihre Arbeit bei der Beschwerdegegnerin erworben habe und inwiefern diese für die Wirtschaftstätigkeit der Beschwerdegegnerin dienlich seien. Daher könne auch nicht beurteilt werden, ob die Verwendung der erworbenen Kenntnisse die Beschwerdegegnerin tatsächlich erheblich hätte schädigen können. Dass die Kundenkontakte der Beschwerdeführerin auf ihre Anstellung bei der Beschwerdegegnerin zurückzuführen seien, könne aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden (Rückweisungsentscheid E. 4.1.1).

Weiter erwog das Bundesgericht, der Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse müsse spezifische technische, organisatorische oder finanzielle Fragen betreffen, welche der Arbeitgeber geheim halten wolle. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in derselben Branche erworben werden können, genügten nicht. Die Vorinstanz habe im Ersturteil festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre im Marketingbereich der Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei und dem im Arbeitsvertrag und den Arbeitszeugnissen umschriebenen Tätigkeitsbereich zu entnehmen sei, dass sie in die Planung, die Umsetzung und die Kontrolle von Unternehmensaktivitäten einbezogen gewesen sei. Hieraus habe die Vorinstanz ohne Weiteres geschlossen, dass die Beschwerdeführerin "Einblick in den Geheimnisbereich" der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Mit dieser Schlussfolgerung habe die Vorinstanz den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verkannt. Weder den Feststellungen im Ersturteil noch der Beschwerdeantwort sei zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin sich während ihrer Anstellung spezifische Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse angeeignet haben solle, die sie bei einem anderen Unternehmen derselben Branche nicht oder nicht in diesem Ausmass hätte erwerben können. Eine schlichte Anstellung im Marketing, die mit einem Einsatz in der "Planung, Umsetzung und Kontrolle von Unternehmensaktivitäten" verbunden sei, genüge jedenfalls nicht, um ohne Weiteres die Nutzung der allenfalls hierbei erworbenen technischen, organisatorischen oder finanziellen Fähigkeiten in einem konkurrenzierenden Unternehmen zu verbieten. Mangels einschlägiger Anhaltspunkte sei vielmehr anzunehmen, dass diese Fähigkeiten grundsätzlich in jedem derselben Branche angehörenden Unternehmen erworben werden könnten und unter die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin fielen, womit dieses Wissen Teil ihrer Persönlichkeit geworden sei (Rückweisungsentscheid E. 4.1.2).

Das Bundesgericht folgerte, die Vorinstanz habe im Ersturteil Art. 340 Abs. 2 OR verletzt, indem sie den Begriff der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verkannt habe. Zudem habe sie den Sachverhalt zur natürlichen Kausalität zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Schädigungsmöglichkeit ungenügend festgestellt. Das Ersturteil sei insoweit ungenügend begründet im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG . Es fehlten Feststellungen, inwiefern die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Beschwerdegegnerin Kundenkontakte geknüpft habe, über welche sie nicht bereits aufgrund ihrer Stellung als Familienmitglied verfügt habe (Rückweisungsentscheid E. 4.1.3).

Das Bundesgericht wies die Vorinstanz an, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben und in diesem Zusammenhang weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, um das neu zu fällende Urteil rechtsgenüglich zu begründen (Rückweisungsentscheid E. 5).

3.3. In ihrem neuen Urteil, das nun angefochten ist, erwog die Vorinstanz, ein Einblick der Beschwerdeführerin in

Fabrikationsgeheimnisse sei nie behauptet worden, während ein Einblick in

Geschäftsgeheimnisse nicht nachgewiesen sei.

Hingegen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin Einblick in den

Kundenkreis der Beschwerdegegnerin gewährt habe und dass die Verwendung dieser Kenntnisse die Beschwerdegegnerin erheblich habe schädigen können.

Im Einzelnen würdigte die Vorinstanz die im Recht liegenden Urkunden und die Protokolle der erstinstanzlichen Zeugenbefragungen. Dabei berücksichtigte sie, dass die beiden befragten Zeugen den Parteien nahe stünden: Die Zeugin sei ehemalige Marketingverantwortliche der Beschwerdegegnerin; der Zeuge sei Bruder der Beschwerdeführerin und Inhaber der C.________ GmbH, deren Geschäfte die Beschwerdeführerin nunmehr führe. Die Vorinstanz erwog weiter, den Ausführungen der Parteien komme höchstens untergeordnete Bedeutung zu, zumal die Erstinstanz bei deren Befragung die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 247 ZPO überspannt habe.

Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2007, so die Vorinstanz weiter, sei die Beschwerdeführerin als Marketingassistentin mit einem 50 %-Pensum angestellt gewesen und habe folgende Tätigkeiten auszuüben gehabt: Erstellen von Verkaufskonzepten, Vorbereitung und Durchführung von Messen und Events und Verkaufsförderungsaktivitäten. Solche Tätigkeiten seien typischerweise geeignet, im persönlichen Kontakt zu Kunden deren Eigenschaften und Bedürfnisse kennenzulernen. In Bezug auf die konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich Marketing sei allerdings festzuhalten, dass der Versand von Einladungen und die Entgegennahme von An- und Abmeldungen für Kundenevents nicht als intensive Kundenkontakte zu werten seien. Unbestritten sei zudem, dass sich der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin nach der Einstellung der Zeugin als neue Marketingverantwortliche ab 2010 zusehends in den Bereich Verkauf und Aussendienst verlagert habe.

Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2010 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin damals "in den Startlöchern" gewesen sei "für ein Kleingewerbekonzept mit B.________ Bohnenkaffee und Kaffeemaschinen von D.________. Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2010 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin "ab Mitte Oktober die Detailhandelskunden bearbeiten und damit den Aussendienst entlasten" und "im Weiteren Bäckereien/Firmen besuchen" werde. Solche Tätigkeiten gingen über eine blosse Kenntnis von Kundenlisten oder Kundennamen hinaus; sie führten typischerweise zu Beziehungen, die es erlaubten, die Eigenschaften, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Kunden kennenzulernen.

Besondere Bedeutung mass die Vorinstanz dem Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2014 zu, mit dem zwar nur, aber immerhin, die Leistungen der Beschwerdeführerin von Anfang 2013 bis Mitte 2014 beurteilt worden seien. Gemäss diesem Zeugnis sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im Aussendienst für folgende Hauptaufgaben verantwortlich gewesen: "Betreuung und Pflege der übertragenen Kunden; Ausbau des Kundenstamms im übertragenen Verkaufsgebiet; Sortimentsverbreiterung bei bestehender Kundschaft; Einführung und Nachbearbeitung neuer Artikel". Weiter gehörten "folgende Aufgaben zu ihrem Tätigkeitsbereich: laufende Beobachtung des Marktes (Konkurrenztätigkeit, Trends);

Schulung und Beratung von Kunden in allen Fragen der Kaffee-/Teezubereitung; laufende Optimierung der Kommunikation zwischen Kunden und Betrieb; schriftliche Rapportierung der Ergebnisse der Kundenbesuche [...]". Die Beschwerdeführerin "betreute" für die Beschwerdegegnerin "Geschäftskunden in den Kantonen Luzern, Zug, Ob- und Nidwalden, Schwyz und Bern". Sie "übernahm ein kleines bestehendes Kundenportefeuille und baute dieses während ihrer Anstellungsdauer kontinuierlich weiter aus". Sie habe sich innerhalb ihres Verkaufsgebiets als "kompetente Partnerin in der Kundenbetreuung etabliert" und "zu ihren Kunden eine sehr gute Partnerschaft aufgebaut".

Inwiefern dieses Zeugnis die tatsächlichen Gegebenheiten nicht korrekt wiedergeben würde, mache die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend. Auch die im Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gingen weit über eine blosse Kenntnis von Kundenlisten und Kundennamen hinaus; sie führten ebenfalls typischerweise zu Kundenbeziehungen, die es erlaubten, die Eigenschaften, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Kunden kennenzulernen. Den Angaben im Arbeitszeugnis betreffend Kundenportefeuille der Beschwerdeführerin entspreche die Kundenliste vom 3.

April 2014. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei dieser Kundenliste sehr wohl zu entnehmen, welche Kunden sie von Januar 2011 bis und mit März 2014 betreut habe. Es handle sich um 151 Einzelkunden, namentlich Restaurants, Läden und Firmen, mit Schwergewicht in den Kantonen der lnnerschweiz sowie vereinzelt in den Kantonen Bern und Aargau. Mit diesem Kundenportefeuille habe die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum jährliche Umsätze von durchschnittlich deutlich über Fr. 200'000.-- erzielt. Die vagen Aussagen der Zeugin, wonach die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem "D.________ Konzept" "10, 20, 30" Kunden betreut habe, darunter auch Gastrokunden, seien zu relativieren.

Dass die Beschwerdeführerin von Anfang 2013 bis Mitte 2014 auch Neukunden akquiriert habe, ergebe sich aus den E-Mails vom 28. August 2013 betreffend Neukundenstatistik und den Provisionsgutschriften der Monate Februar bis Juli 2014.

Die Vorinstanz fasste zusammen, sämtliche Urkunden, das heisst die Protokolle der Verwaltungsratssitzung von 2010, das Organigramm 2011 sowie das Arbeitszeugnis, die Kundenliste und die Provisionsgutschriften von 2014 seien in sich stimmig und ergäben ein schlüssiges Gesamtbild. Sie sprächen klar gegen die Richtigkeit der abweichenden Darstellung der Beschwerdeführerin und der ohnehin mit Vorsicht zu würdigenden Aussagen des Zeugen, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Verlust des Grosskunden E.________ lediglich bereits vorhandene Kaffeekonzepte verkauft habe, vorab in der Administration mit nur oberflächlichem Kundenkontakt tätig gewesen sei und mit Ausnahme einiger Kleingewerbe nie einen Kundenstamm bearbeitet habe. Im Übrigen handle es sich beim "D.________ Konzept" zwar nicht um ein Geschäftsgeheimnis, doch könne auch mit dem Verkauf eines solchen Konzepts und der entsprechenden Produkte und Dienstleistungen im Aussendienst, im Rahmen der Verkaufsberatung, im persönlichen Kontakt zu den Kunden rechtsrelevanter Einblick in den Kundenkreis gewonnen werden.

Vor diesem Hintergrund könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich "Einblick in den Kundenstamm wie jede Mitarbeiterin in der Administration" gehabt habe, sondern rechtsrelevanten Einblick in den Kundenkreis der Beschwerdegegnerin. Die Betreuung und Pflege der übertragenen Kunden, der Ausbau des Kundenstamms im übertragenen Verkaufsgebiet, die Sortimentsverbreiterung bei bestehender Kundschaft, die Einführung und Nachbearbeitung neuer Artikel sowie die Schulung und Beratung der Kunden setzten regelmässige, intensive, persönliche Kontakte mit den Kunden voraus. Diese Kontakte hätten es der Beschwerdeführerin erlaubt, die Eigenschaften der Kunden sowie deren Wünsche und Bedürfnisse betreffend Kaffee und damit verbundene Dienstleistungen kennenzulernen, und zwar im für die Beschwerdegegnerin auch und gerade nach dem Verlust des Grosskunden E.________ zweifellos relevanten Segment "Detailhandel/Gewerbe" im ihr zugewiesenen, für die Beschwerdegegnerin zweifellos ebenfalls relevanten Verkaufsgebiet. So habe sie den Kunden leicht gleiche Leistungen anbieten, jene für sich gewinnen und damit die Beschwerdegegnerin erheblich schädigen können. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, von wem sie sich Verkaufsabschlüsse erhoffen konnte und habe die Möglichkeit gehabt, allfällige Angebote erfolgversprechend zu gestalten und frühzeitig auf die konkreten Bedürfnisse der Kunden auszurichten. Die Erheblichkeit der Schädigungsmöglichkeit ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den 151 Kunden ihres Portefeuilles im besagten Segment von Januar 2011 bis und mit März 2014 jährliche Umsätze von durchschnittlich deutlich über Fr. 200'000.-- erzielt habe.

Des Weiteren verneinte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine vor allem von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägte Leistung erbracht hätte, sodass die Kunden ihren persönlichen Fähigkeiten mehr Bedeutung beigemessen hätten als der Identität der Beschwerdegegnerin.

Zur Kausalität führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin vermöge nicht zu beweisen, dass ihre Kenntnisse auf vorbestehende Kontakte mit dem Kundenkreis zurückzuführen seien. Es möge sein, dass die Beschwerdeführerin sich seit Kindstagen in der Gastronomie bewege und namentlich bei den Kleingewerben viele Leute kenne. Unbestritten sei auch, dass die Familie der Beschwerdeführerin über mehrere Generationen die Kaffeerösterei der Beschwerdegegnerin geführt und der Vater der Beschwerdeführerin bis 2012 deren Verwaltungsrat präsidiert habe. Allerdings verdanke die Beschwerdeführerin die Einblicke in den Kundenkreis nicht allein dem Vater. Denn sie habe auch 2013 und 2014 und damit nach seinem Ausscheiden Neukunden für die Beschwerdegegnerin akquiriert, darunter zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft und Restaurants in Luzern und Umgebung, ein Restaurant in Engelberg und eine Firma in Deutschland. Ohnehin sei nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer den Kundenstamm selbst geschaffen habe. Dass die Beschwerdeführerin Kunden in das Arbeitsverhältnis mitgebracht habe, behaupte sie nicht. Das Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2014 beziehe sich auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden ihres Vaters. Dort werde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb ihres Verkaufsgebiets "als kompetente Partnerin in der Kundenbetreuung etabliert" und "zu ihren Kunden eine sehr gute Partnerschaft aufgebaut". Dies lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Kenntnisse über die Eigenschaften, Gewohnheiten und Bedürfnisse ihrer Kunden im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin erworben habe und dass sie nicht auf vorbestehende Kontakte oder familiäre Beziehungen zurückzuführen seien.

3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach sie Einblick in den Kundenkreis der Beschwerdegegnerin hatte und daraus eine erhebliche Schädigungsmöglichkeit erwuchs.

3.5. Im Rückweisungsentscheid hatte das Bundesgericht der Vorinstanz aufgetragen, weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der allfälligen erheblichen Schädigungsmöglichkeit. Dabei schloss das Bundesgericht die Durchführung eines neuen Beweisverfahrens nicht aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin zu beweisen habe, dass ein Einblick in den Kundenkreis gewährt worden sei, welcher darüber hinaus kausal für eine erhebliche Schädigungsmöglichkeit sei. Demgegenüber stehe es der Beschwerdeführerin offen, den Gegenbeweis zu erbringen, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen sei, namentlich weil die Kenntnisse auf vorbestehende und private Kontakte mit dem Kundenkreis zurückzuführen seien (Rückweisungsentscheid E. 5).

Es kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz an ihre diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im Ersturteil gebunden wäre. Angesichts der Anweisungen im Rückweisungsentscheid ist gänzlich bedeutungslos, dass die Vorinstanz in E. 1.2 ihres Ersturteils erwog, die vorinstanzlichen Akten seien beigezogen worden und weitere Beweisabnahmen seien nicht erforderlich. Erst recht kann nicht gesagt werden, dass sogar die erstinstanzlichen Feststellungen für die Vorinstanz verbindlich wären. Dies alles verkennt die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin stellt den vorinstanzlichen Erwägungen wiederholt die Sachverhaltsfeststellungen der Erstinstanz gegenüber, welche die Klage der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2017 abgewiesen hatte. In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nicht genügt, dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne präzise und begründet Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Gleiches hat zu gelten, soweit dem angefochtenen Sachverhalt bloss die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt werden.

Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht klar und substanziiert auf, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig wären oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.

Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeführerin aus den Verwaltungsratsprotokollen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2010 und 20. September 2010 ihre eigenen Folgerungen zieht, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern die Schlüsse der Vorinstanz unhaltbar sein sollten. Appellatorisch argumentiert die Beschwerdeführerin auch, wenn sie vorträgt, das Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2014 sei nicht geeignet, einen Einblick in den Kundenkreis zu belegen. Auch hier setzt die Beschwerdeführerin der Würdigung der Vorinstanz bloss ihre eigene Sicht der Dinge entgegen.

Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Kundenliste vom 3. April 2014 geradezu irrelevant und die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie dieser Liste entnahm, dass die Beschwerdeführerin 151 Einzelkunden betreute und im betreffenden Zeitraum jährliche Umsätze von durchschnittlich deutlich über Fr. 200'000.-- erzielte. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz gewisse Aussagen der Zeugin als vage einschätzte. Allerdings legt sie nicht im Ansatz dar, inwiefern es willkürlich sein sollte, die Aussage als vage zu bezeichnen, wonach die Beschwerdeführerin "10, 20, 30" Kunden betreut habe.

Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht rechtsgenügend auf, weshalb es geradezu unhaltbar sein sollte, wenn die Vorinstanz aus den E-Mails vom 28. August 2013 ableitete, dass die Beschwerdeführerin Neukunden akquirierte. Auch was die Beschwerdeführerin zum Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Schädigungsmöglichkeit vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht; auch hier reicht es nicht, wenn die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen die ihrer Ansicht nach überzeugenderen Erwägungen der Erstinstanz gegenüberstellt.

Sie macht unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil geltend, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass die Beschwerdeführerin sowieso alle Kunden aufgrund des familiären Hintergrunds gekannt habe. Dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der Inhaberfamilie einen Teil der Kundschaft bereits kannte, wurde indessen bereits im Rückweisungsentscheid (E. 4.1.1) festgehalten. Davon ging auch die Vorinstanz aus. Das lässt die in Würdigung der konkreten Umstände gewonnene Überzeugung, der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährte Einblick sei über diese Kenntnisse hinausgegangen, nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen.

3.6. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte das Beweisverfahren neu eröffnen und ihr Gelegenheit zum Gegenbeweis geben müssen.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 ; 135 I 187 E. 2.2 S. 190), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids ( BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; Urteil 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (zit. Urteil 4A_438/2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf, was sie in das kantonale Verfahren eingebracht hätte und inwiefern dieses Vorbringen hätte erheblich sein können. Auf ihre Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht einzutreten.

3.7. Was schliesslich den Sammelbeleg für Spesenentschädigungen oder eine allfällige persönliche Komponente der Tätigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, verliert die Beschwerdeführerin aus dem Auge, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid nur dann wegen Willkür auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. ; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

4. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ), wobei für die Festsetzung der Gerichtsgebühr Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG Anwendung findet, da der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak