Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_24/2016 KI-generiert

Tenant Appeal Against Lease Termination Dismissed for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 4A_24/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant contested the termination of her rental agreement by the landlord, which was set to take effect at the end of May 2015. After the tenant failed to attend a scheduled mediation session regarding the termination, the mediation authority dismissed the case due to her absence. The tenant then appealed this dismissal to a higher court, which upheld the dismissal. Subsequently, she brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decision. However, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal arguments and lack of a clear request for a specific remedy.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal Against Lease Termination Dismissed for Procedural Flaws: After the tenant failed to attend a scheduled mediation session regarding the termination, the mediation authority dismissed the case due to her absence. The tenant then appealed this dismissal to a higher court, which upheld the dismissal. Subsequently, she brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's decision. However, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal arguments and lack of a clear request for a specific remedy.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren Kündigung durch den Vermieter Mitmieter sachliche Unzuständigkeit Verfahrensverletzungen Eröffnung des Entscheids Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 BGG

Used to state that the appeal was not entered upon due to the lack of a proper application request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

ZK2 2023 4 (2024-01-29) · gr
Political Community v. Engineering Firms (Simple Partnership Standing)
«…ei einer Gutheissung der Berufung unausweichlich ist, kann sich der Antrag aber auf diese Rückweisung beschränken (BGer 4A_24/2016 v. 7.3.2016 E. 3), und so ist es hier. Zudem gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) immer auch im Verhäl…»
PQ190073 (2019-11-18) · zh
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«…namentlich wie eine Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO, aber ebenso wie Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3), muss die Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB ebenfalls ein…»
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«…) enthalten. Das gilt grundsätzlich ebenso für die Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Der Antrag hat dabei so bestimmt zu sein, dass er im Falle der Gutheissung grundsätzlich…»
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«…gründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3). 5.2.2. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau zu den finanziellen Grund- lagen wie g…»
PQ170086 (2017-12-11) · zh
Mother's Appeal on Child Protection Dismissed Due to Lack of Legal Basis
«…n gegeben, wenn die Rechtsmitte- linstanz in der Sache selbst nicht entscheiden kann (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Das ist in einem Beschwerdever- fahren wie dem vorliegenden, in dem es um Massnahmen des…»
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«…ch auf die Begründung des Rechtsmittels verweist (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 134 III 235 E. 2 S. 236; Urteil 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3). Im Eventualbegehren stellt der Beschwerdeführer zudem einen materiellen Antrag, den er auch beg…»
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«…) enthalten. Das gilt grundsätzlich ebenso für die Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Der Antrag hat dabei so bestimmt zu sein, dass er im Falle der Gutheissung grundsätzlich…»
LC170019 · zh
Divorce Appeal: Spousal Support, Child Support, Pension Division, and Insurance Compensation
«…gründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3). 5.2.2. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau zu den finanziellen Grund- lagen wie g…»
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Mother's Appeal Against Child Protection Measures Dismissed as Abuse of Law for Deportation Evasion
«…n gegeben, wenn die Rechtsmitte- linstanz in der Sache selbst nicht entscheiden kann (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3). Das ist in einem Beschwerdever- fahren wie dem vorliegenden, in dem es um Massnahmen des…»
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«…namentlich wie eine Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO, aber ebenso wie Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3), muss die Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB ebenfalls ein…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_24/2016

Urteil vom 7. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Beckmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lippuner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 4. November 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (Beschwerdeführerin) mietete am 4. Juli 2006 eine 4-Zimmer-Wohnung in V.________. Am 27. April 2015 kündigte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) den Mietvertrag auf den 31. Mai 2015.

1.2. Diese Kündigung focht A.________ bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen Kreuzlingen an. Letztere setzte die Schlichtungsverhandlung zunächst auf den 10. August 2015 an und verschob sie anschliessend auf den 7. September 2015. A.________ blieb der Schlichtungsverhandlung ohne Mitteilung fern, worauf die Schlichtungsbehörde das Verfahren infolge Säumnis der klagenden Partei als gegenstandslos abschrieb. Hiergegen gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2015 abwies, soweit es darauf eintrat.

1.3. Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG . Ob der Streitwert die nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltende Grenze erreicht, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde aus anderen Gründen als unzulässig erweist:

3. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Rechtsbegehren, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung lauten, genügen in der Regel nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S. 236).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift wörtlich, "auf die Beschwerde der Klägerin / Beschwerdeführerin sei Kündigung der Beklagten / Beschwerdegegnerin vom 27.4.2015 als unbegründet zurückzuweisen [...]". Den gleichen Antrag hatte sie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt. Er genügt Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, zumal sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ausschliesslich gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), vorliegend also den Entscheid des Obergerichts, aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aber nicht erkennbar ist, wie dieser konkret abgeändert werden soll.

4. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde genügt auch diesen Anforderungen nicht:

Das Obergericht verneinte seine (funktionelle) Zuständigkeit sowohl zur Beurteilung der mietrechtlichen Kündigungsanfechtung als auch zum Entscheid über das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 148 ZPO , erachtete dieses letztere aber in einer Eventualbegründung auch als verspätet.

Die Beschwerdeführerin nimmt auf diese Begründung nicht hinreichend Bezug. Sie rügt eine Gehörsverletzung und begründet diese zusammengefasst damit, das Obergericht sei nicht auf die von ihr gegen die Kündigung vom 27. April 2015 vorgebrachten Argumente eingegangen. Damit geht die Beschwerde am angefochtenen Entscheid vorbei, weil darin gleichzeitig nicht auf die nachvollziehbare Begründung des Obergerichts Bezug genommen wird, dieses sei für die materielle Beurteilung funktionell gar nicht zuständig. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aber auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden, wenn sie die Kündigung des Mietverhältnisses als solche in Frage stellt und dabei namentlich auf die (angeblich fehlende) Berechtigung der Beschwerdegegnerin eingeht, diese auszusprechen ("Aktivlegitimation").

Entsprechendes gilt, wenn die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand erwähnt, der sie an der Wahrnehmung des Termins vor der Schlichtungsbehörde gehindert habe, ohne auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, sie sei für ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch nicht zuständig. Ohnehin wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gar "keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt", sondern die Berechtigung der Beschwerdegegnerin bestritten, die Kündigung auszusprechen. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist angesichts des eben Ausgeführten nicht erkennbar. Die Ausweisung aus der Wohnung als solche ist schliesslich von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Mangels eines rechtsgenüglichen Antrags und einer hinreichenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz