Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Revision Request Regarding Jurisdictional Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a legal dispute in which the complainant filed a series of complaints and applications for revision against prior rulings from the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which had dismissed her previous requests related to a civil case. Initially, the complainant's claim was rejected by the Gewerbliche Schiedsgericht due to lack of jurisdiction. Subsequent attempts to revisit this case, including requests for legal aid and the introduction of new evidence, were also dismissed by the Appellationsgericht, leading to an appeal being lodged with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Revision Request Regarding Jurisdictional Ruling: Initially, the complainant's claim was rejected by the Gewerbliche Schiedsgericht due to lack of jurisdiction. Subsequent attempts to revisit this case, including requests for legal aid and the introduction of new evidence, were also dismissed by the Appellationsgericht, leading to an appeal being lodged with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter the merits of the appeal under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
The request for the grant of legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to rule that the respondent is not awarded compensation for the federal court proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_24/2014
Urteil vom 27. Januar 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 27. November 2013.
In Erwägung,
dass das Gewerbliche Schiedsgericht von Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Dezember 2008 auf die Klage der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2008 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Juni 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Bundesgericht anfocht, welches mit Urteil 4A_382/2009 vom 22. September 2009 nicht auf die Beschwerde eintrat;
dass die Beschwerdeführerin der Schlichtungsbehörde am 27. April 2013 ein Schlichtungsgesuch einreichte, das mit der Klage vom 28. Oktober 2008 weitgehend identisch war;
dass die Beschwerdeführerin gegen eine prozessleitende Verfügung des zuständigen Schlichters betreffend Kostenvorschuss am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhob und sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und das Schlichtungsverfahren sowie die Revision des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 beantragte;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2013 die Beschwerde, das Revisionsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 4./5. Oktober 2013 erneut ein Revisionsgesuch einreichte, welches das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. November 2013 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2014 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. November 2013 anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin diese Grundsätze verkennt, wenn sie in ihrer Beschwerde erstmals vorbringt, sie habe die zwei ihrer Ansicht nach entscheidenden Lohnausweise nicht früher einreichen können, weil sie diese aufgrund einer gerichtlichen Zwangsräumung und damit einhergehendem Umzug innert kürzester Zeit nicht mehr habe auffinden können, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt wären;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, wenn sie in keiner Weise auf die Argumentation der Vorinstanz eingeht, wonach erstens die Beschwerdeführerin selbst ausführe, sie habe diese Lohnausweise bereits im früheren Verfahren eingereicht, und zweitens das Appellationsgericht diese Lohnausweise in seinem Entscheid vom 3. Juni 2009 auch tatsächlich gewürdigt habe;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist und sie ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier