Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_238/2010 KI-generiert

Employee v. Canton: Right to Legal Aid in Mandatory Labor Conciliation

Geschäftsnummer 4A_238/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who has lived in Switzerland since 2009 and worked as a barmaid for two different companies. She filed a petition seeking unpaid wages and children’s allowances, along with requests for her enrollment in various social security systems and legal assistance due to her financial hardship. Her application for free legal representation was rejected by lower courts, which she subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that she needed legal support to effectively pursue her claims, given her lack of familiarity with the Swiss legal system and language barriers. The core issue is whether she is entitled to free legal assistance in the context of her labor dispute as part of her constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Employee v. Canton: Right to Legal Aid in Mandatory Labor Conciliation: She filed a petition seeking unpaid wages and children’s allowances, along with requests for her enrollment in various social security systems and legal assistance due to her financial hardship. Her application for free legal representation was rejected by lower courts, which she subsequently appealed to the Federal Tribunal, arguing that she needed legal support to effectively pursue her claims, given her lack of familiarity with the Swiss legal system and language barriers. The core issue is whether she is entitled to free legal assistance in the context of her labor dispute as part of her constitutional rights.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anwaltszwang obligatorischer Schlichtungsversuch Ruhegehaltsansprüche Beschäftigungsbeihilfen Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
Cited earlier in the reasoning to establish the basis of the appealed cantonal decision being the final instance.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited earlier in the reasoning to establish that the decision on free legal aid, as an interlocutory decision, was the subject of the appeal.
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
Gegen den Endentscheid ist daher die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht zulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und kommt damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Verbeiständung nur in Betracht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
a BGG ) und kommt damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Verbeiständung nur in Betracht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ).
Art. 113 BGG
Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, deren weitere Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, als zulässig ( Art. 113 BGG ).
Art. 29 Abs. 3 BV
The constitutional provision was violated by the lower court for denying the right to free legal representation in the conciliation procedure.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Damit kann offen bleiben, ob sich diese Notwendigkeit auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten liesse und das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang seine Begründungspflicht verletzte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Der insoweit unvollständig festgestellte Sachverhalt kann jedoch vom Bundesgericht ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 14.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The constitutional provision was violated by the lower court for denying the right to free legal representation in the conciliation procedure.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Used to grant the appeal and overturn the previous decision, granting the appellant free legal representation for the conciliation procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Basis for the decision not to levy court costs because the appellant succeeded on the merits.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny a party indemnity to the appellant as she was not represented by counsel before the Federal Tribunal.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to remand the case back to the Cantonal Court for a new decision regarding the costs of the previous instance.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited earlier in the reasoning to establish the basis of the appealed cantonal decision being the final instance.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited earlier in the reasoning to establish that the decision on free legal aid, as an interlocutory decision, was the subject of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

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Right to Free Legal Aid in Initial Child Protection Fact-Finding Phase
«…tretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183; 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3.3).“ 6. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss mit Blick auf eine effekt…»
ZK 2023 19 (2023-05-30) · be
Cantonal Court Dismisses Appeal for Pro Bono Counsel in Simple Conciliation Proceedings
«…und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen (mit Verweis auf Urteile des BGer 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010, E. 2.3.1 sowie 4D_35/2017 vom 10. Ok-…»
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«….a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht werden (BGer 4A_238/2010 v. 12.7.2010 E. 2.3.3 m.w.H.). 6.6.2. Das vorinstanzliche Massnahmeverfahren betrifft die Regelung des Be- suchsrechts…»
RU210076 (2021-10-06) · zh
Legal Aid Granted for Residential Lease Conciliation Due to Complex Issues and Vulnerable Party
«…Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen (BGer 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3.2). Insbesondere ist bei Klagen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.-- oder erheblich…»
KES.2021.3.EZE2 (2021-05-05) · sg
Appeal Against Refusal of Free Legal Aid in Child Support and Custody Matters Before KESB
«…cken, und deshalb Gefahr laufen, einer Vereinbarung zuzustimmen, deren Tragweite sie nicht abschätzen können (vgl. BGer 4A_238/2010 E. 2.3.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 475, und Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A. 2016, Art. 118 N 11a…»
KES.2021.3.EZE2 (2021-05-05) · sg
Father v. Child and Adult Protection Authority (KESB) - Free Legal Aid for Maintenance Agreement Approval
«…cken, und deshalb Gefahr laufen, einer Vereinbarung zuzustimmen, deren Tragweite sie nicht abschätzen können (vgl. BGer 4A_238/2010 E. 2.3.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 475, und Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A. 2016, Art. 118 N 11a…»
106 2021 7 (2021-03-15) · fr
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«…ataire et qu'une éventuelle renonciation transactionnelle a eu lieu en connaissance de la situation juridique (arrêt TF 4A_238/2010 du 12 juillet 2010 consid. 2.3). Conformément à l’art. 118 al. 1 let. c 2e phrase CPC, l’assistance d’un conseil juridi…»
102 2020 123 (2020-08-17) · fr
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«…ataire et qu'une éventuelle renonciation transactionnelle a eu lieu en connaissance de la situation juridique (arrêt TF 4A_238/2010 du 12 juillet 2010 consid. 2.3). 2.3. Comme l’ont relevé les recourants, la Commission de conciliation ne s’est pe…»
102 2019 312 (2020-06-08) · fr
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«…ataire et qu'une éventuelle renonciation transactionnelle a eu lieu en connaissance de la situation juridique (arrêt TF 4A_238/2010 du 12 juillet 2010 consid. 2.3). 2.3. Comme l’ont relevé les recourants, la Commission de conciliation ne s’est pe…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_238/2010

Urteil vom 12. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege.

Sachverhalt:

A. A.________ wurde 1983 in der Dominikanischen Republik geboren. Sie hielt sich nach ihren Angaben seit ein paar Jahren in der Schweiz auf und arbeitete vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 gestützt auf verschiedene Arbeitsverträge in Lütisburg für die X.________ GmbH und später für die Y.________ AG als Bardame.

B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 stellte A.________ (Klägerin) bei der Schlichtungsstelle Toggenburg für Arbeitsverhältnisse die Anträge, die Y.________ AG (Beklagte) sei zu verpflichten, ihr für die Monate April bis Juli 2009 Lohn in der Höhe von Fr. 7'265.45 sowie für die beiden Kinder B.________ und C.________ für die Monate Dezember 2008 bis Juli 2009 Kinderzulagen von gesamthaft Fr. 3'200.--, je samt Zins zu 5 % ab Klageerhebung zu bezahlen, die Klägerin bei der AHV anzumelden und die gesetzlich vorgesehenen Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt abzuliefern, die Klägerin bei einer Pensionskasse anzumelden und die gesetzlich vorgesehenen Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Zudem ersuchte die Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch leitete die Schlichtungsstelle zur Entscheidung an das Kreisgericht Toggenburg weiter, welches es am 15. Februar 2010 abwies. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Kantonsgericht St. Gallen am 15. März 2010 ab.

C. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Begehren, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. März 2010 aufzuheben, ihr für das Verfahren aus Arbeitsrecht vor Schlichtungsstelle die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Präsidialschreiben vom 12. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 4. Juni 2010 ihre Prozessarmut darzulegen und zu belegen. Daraufhin reichte sie dem Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Juni 2010 eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeleistungen der Stadt Wil vom 10. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 ein und gab an, sie habe nun Wohnsitz im Tessin. Bei der Fürsorge der Stadt Lugano habe sie einen ersten Termin vereinbart, jedoch noch keine Fürsorgeleistungen erhalten. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem in einem Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2). Vorliegend geht es im Hauptverfahren um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als 15'000 Franken. Gegen den Endentscheid ist daher die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht zulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und kommt damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Verbeiständung nur in Betracht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Dies trifft vorliegend entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, weil die Frage des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann ( BGE 134 I 184 E. 1.3.3). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten.

Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, deren weitere Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, als zulässig ( Art. 113 BGG ). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung ist somit auf die Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Kantonsgericht lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren hauptsächlich wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens ab. Es sei auf die Streitschlichtung und nicht auf die Klärung der rechtlichen Ansprüche ausgerichtet. Mit einem solchen Verfahren sei die Gesuchstellerin keineswegs überfordert, könne sie doch selber entscheiden, ab welcher Betragshöhe sie bereit sei, auf die Beschreitung des Klagewegs vor dem Kreisgericht zu verzichten. Im Übrigen gehe es auch nicht an, den Beratungsaufwand, der im Hinblick auf ein Schlichtungsverfahren durchaus sinnvoll sein könne und der durch die eingereichte Klageschrift auch ausgewiesen sei, im Nachhinein durch die Bestellung eines unentgeltlichen Beistandes zu entgelten. Einzig im Bereich des Scheidungsrechts habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsberatung im Hinblick auf eine Einigung vorgesehen. Soweit es sprachliche Probleme gebe, sei die Bestellung eines Dolmetschers angezeigt und nicht diejenige eines Rechtsvertreters.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Schlichtungsstelle Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Zur Begründung führt sie - wie bereits vor Kantonsgericht - an, sie komme aus der Dominikanischen Republik, sei mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut, beherrsche weder die deutsche noch eine andere Amtssprache und sei daher mit der Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche überfordert. Diese beruhten auf komplexen und vielschichtigen Tatsachen und beträfen heikle Rechtsfragen (Übergang des Arbeitsverhältnisses von einer Gesellschaft auf eine andere, Dauer der Probezeit angesichts der verschiedenen Arbeitsverhältnisse, Anspruch auf Kinderzulagen von im Ausland lebenden Kindern und auf Sozialabgaben und Pensionskassenbeiträge).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene, auf sich selbst gestellt, seine Sache nicht hinreichend wirksam vertreten kann. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f. ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Diese Fähigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Person mit der Verhandlungssprache und den in Frage stehenden rechtlichen Grundsätzen vollends unvertraut ist (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 269).

2.3.2 Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand kann in jedem staatliche Verfahren bestehen, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist ( BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen), namentlich auch in Schlichtungsverfahren, welche prozessuale Voraussetzung einer gerichtlichen Klage bilden (Urteil 4P.37/2000 vom 27. März 2000 E. 5c; vgl. auch BGE 119 Ia 264 E. 4a und b). Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeiführung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen. Diesfalls darf nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsgespräche sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger vergleichsweiser Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.3 S. 5 f.; 119 Ia 264 E. 4c S. 269).

2.3.3 Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands kann auch bestehen, wenn das fragliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird ( BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 4). Dies folgt namentlich daraus, dass auch unter der Geltung dieses Grundsatzes den Parteien obliegt, aktiv bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, den Richter über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen ( BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; vgl. auch 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2). Zudem betrifft die Untersuchungsmaxime nur die Sammlung des Prozessstoffes, nicht aber die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich grundsätzlich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (Urteil 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1).

2.4 Gemäss Art. 151 Abs. 1 des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPO/SG) setzt das Anhängigmachen einer Klage aus dem Arbeitsverhältnis die Anrufung der Schlichtungsstelle voraus, weshalb das Schlichtungsverfahren obligatorischer Teil des Verfahrens zur gerichtlichen Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche darstellt. Die Beschwerdeführerin hat daher im Schlichtungsverfahren einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ein solcher zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die Beschwerdeführerin versteht nach eigenen Angaben, welche vom Kantonsgericht nicht in Frage gestellt wurden, die deutsche Amtssprache nicht und ist mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut. Angesichts der vielschichtigen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen kann daher trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne auf sich selbst gestellt für ihre Lohn- und anderen Ansprüche sachgerechte Begehren stellen und diese im Schlichtungsverfahren hinreichend wirksam vertreten. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch das Kantonsgericht bezüglich der Klageschrift einen sinnvollen Beratungsaufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anerkennt. Das Kantonsgericht hat demnach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, wenn es die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren verneinte. Damit kann offen bleiben, ob sich diese Notwendigkeit auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten liesse und das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang seine Begründungspflicht verletzte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

3.

3.1 Was die Erfolgsaussichten der von der Beschwerdeführerin gestellten Klagebegehren anbelangt, erwog das Kantonsgericht, ein Teil davon sei aus formalen Gründen aussichtslos. Die Anträge, die Beschwerdeführerin bei der AHV anzumelden und die gesetzlich vorgesehenen Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt bzw. die Pensionskasse und Kinderzulagen zu bezahlen, bezögen sich nicht auf privatrechtliche, sondern auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse, für deren Beurteilung nicht die Zivilgerichte zuständig seien. Damit verblieben noch Lohnforderungen von Fr. 7'265.45, über die das Zivilgericht zu entscheiden hätte.

3.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass für die Beurteilung der Kinderzulagen nach dem kantonalen Kinderzulagegesetz (KZG; sGS 371) die Zivilgerichte nicht zuständig seien. Dagegen beruhten entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts die Begehren um Anmeldung bei der AHV und bei der Pensionskasse sowie um Bezahlung der gesetzlich vorgesehenen Beiträge auf arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers, für deren Beurteilung der Zivilrichter zuständig sei.

3.3 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erweist sich nach dem Gesagten allein schon hinsichtlich der Lohnforderung, welche das Kantonsgericht nicht als aussichtslos qualifiziert hat, als unerlässlich.

4.

4.1 Als weitere Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ist die Bedürftigkeit zu prüfen. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu beurteilen ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 108 Ia 108 E. 5b S. 109; je mit Hinweisen).

4.2 Da das Kantonsgericht die Notwendigkeit einer Verbeiständung verfassungswidrig verneinte, äusserte es sich nicht zur Prozessarmut der Beschwerdeführerin. Der insoweit unvollständig festgestellte Sachverhalt kann jedoch vom Bundesgericht ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 14. Dezember 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, von der Sozialhilfe in Wil unterstützt wurde. Damit ist ihre in ihrer Klage dargelegte Bedürftigkeit im damaligen Zeitpunkt nachgewiesen.

5.

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass das Kantonsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzte, indem es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren verneinte. Die Verfassungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Die Sache ist zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

5.2 Da die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt und der Kanton St. Gallen nicht zu Gerichtskosten verhalten werden kann, sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ; Urteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1). Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht als gegenstandslos abzuschreiben ( BGE 133 I 234 E. 3 S. 248). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. März 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Toggenburg für Arbeitsverhältnisse die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

3. Zur Neuregelung der Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht St. Gallen zurückgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer