Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_236/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Denial of Legal Aid Due to Lack of Prospects of Success

Geschäftsnummer 4A_236/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Denial of Legal Aid Due to Lack of Prospects of Success The Federal Supreme Court refused to hear an appeal challenging a decision by the Cantonal Commercial Court of Zurich that denied legal aid to a claimant pursuing a partial claim of CHF 456,504, citing the lack of prospects of success for the underlying claim. The Federal Supreme Court found that the challenger failed to meet the statutory justification requirements for the appeal, as they did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision, particularly the finding of futility, and failed to adequately substantiate claims of federal law or constitutional violations by precisely linking them to the challenged decision's reasoning. Consequently, the appeal was deemed inadmissible in a simplified procedure, and the request for legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the obvious lack of prospect of success of the appeal itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Denial of Legal Aid Due to Lack of Prospects of Success: The Federal Supreme Court found that the challenger failed to meet the statutory justification requirements for the appeal, as they did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision, particularly the finding of futility, and failed to adequately substantiate claims of federal law or constitutional violations by precisely linking them to the challenged decision's reasoning. Consequently, the appeal was deemed inadmissible in a simplified procedure, and the request for legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the obvious lack of prospect of success of the appeal itself.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Aussicht auf Erfolg verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (no entry) under the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid for the federal court proceedings was rejected (implicitly, as the appeal was rejected/not entered).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_236/2025

Urteil vom 6. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 (HG250006-O).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte in einem von ihm eingeleiteten Zivilprozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, in dem er eine Teilforderung von Fr. 456'504.-- gegen die Verfahrensbeteiligte geltend machte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschluss vom 11. April 2025 wies das Handelsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers infolge Aussichtslosigkeit der Klagebegehren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Mai 2025 und ergänzte seine Beschwerdebegründung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss

Art. 54 Abs. 1 BGG

wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

3.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

3.3.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der BV sowie der EMRK, zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Mai 2025 (Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann